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2005nach oben

25.05.2005, B 11a/11 AL 51/04 R
LSG BB, 11.06.2004, L 6 AL 25/04

1. Die AlhiV 2002 ist auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine Härteklausel enthält.

2. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag (200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen) bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs 1 und 2 VVG gekündigt werden konnte, 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 Euro) als Härtefall privilegiert, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 44/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 sowie BSG vom 17.3.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 5).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

25.05.2005, B 11a/11 AL 47/04 R
LSG BW, 09.06.2004, L 3 AL 1267/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11a/11 AL 81/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

25.05.2005, B 11a/11 AL 15/04 R
LSG HE, 28.01.2004, L 6 AL 992/02

Bescheide der BA über die Gewährung von Kurzarbeitergeld können nur vom Arbeitgeber und gegebenenfalls von der Betriebsvertretung, nicht aber von einem betroffenen Arbeitnehmer mit Widerspruch und Klage angefochten werden (Bestätigung und Fortführung der st Rspr, ua BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 17/72 = BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr 4 und vom 29.8.1974 - 7 RAr 35/72 = BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

03.05.2005, B 7a/7 AL 84/04 R
LSG HE, 22.09.2004, L 6 AL 656/03

Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe ist zunächst für jeden einzelnen Vermögensgegenstand getrennt zu prüfen, ob dieser verwertbar bzw ob die Verwertbarkeit offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Frage kann nicht unter Hinweis auf ein vermeintlich hohes Gesamtvermögen des Antragstellers offen bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

03.05.2005, B 7a/7 AL 52/04 R
LSG ST, 26.05.2004, L 2 AL 48/02

Berufsausbildungsbeihilfe kann auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunterrichts gewährt werden, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohnt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

03.05.2005, B 7a/7 AL 40/04 R
LSG ST, 21.04.2004, L 2 AL 7/02

Der Arbeitslose kann einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auch dann nicht durch einen Verzicht auf andere Sozialleistungsansprüche begründen, wenn diese Leistungen nur für einen relativ kurzen Zeitraum gewährt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 90/04 R
LSG NW, 06.10.2004, L 12 AL 286/03

Orientierung

Die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge ist nicht ermächtigungs- und verfassungskonform.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 78/04 R
LSG NW, 22.09.2004, L 12 AL 109/04

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7a/7 AL 68/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 70/04 R
LSG BB, 25.06.2004, L 10 AL 79/02

Orientierung

Die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002 (idF vom 13. Dezember 2001) enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge entspricht nicht den Vorgaben des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 68/04 R
LSG NW, 07.07.2004, L 12 (9) AL 220/03

1. Die Absenkung des generellen Freibetrags für die Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe ab 1.1.2003 von 520 Euro auf 200 Euro ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform.

2. In der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die gemäß § 165 Abs 1 und 2 VVG gekündigt werden konnte, 200 Euro pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000 Euro) als Härtefall privilegiert, wenn diese der Altersvorsorge dient.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 4/04 R
LSG NW, 09.04.2003, L 12 AL 176/02

Zur Frage, wann Unterhaltszahlungen des Vaters an seine volljährige, arbeitslose Tochter im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe als Einkommen der Arbeitslosen Berücksichtigung finden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 38/04 R
LSG BY, 25.03.2004, L 8 AL 208/00

Orientierung

Das Vorhandensein von Vermögen ist für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen und zu überprüfen. Gemäß § 9 AlhiV ist eine Berücksichtigung von Vermögen nur dann ausgeschlossen, wenn es bereits einer früheren Bedürftigkeitsprüfung zu Grunde lag bzw zu Grunde zu legen war.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R
LSG NB, 04.12.2003, L 15 AL 10/02

1. Zur Berücksichtigung von Vermögen, das durch eine Erbschaft anfällt, bei der Ermittlung von Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.

2. Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezugs anfällt, konnte nicht durch eine entsprechende Zweckbestimmung zum privilegierten Altersvorsorgevermögen iS der AlhiV 1974 werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

16.03.2005, B 11a/11 AL 45/04 R
LSG RP, 26.02.2004, L 1 AL 74/03

Orientierung

Ein Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung über die Lohnsteuerklassenwahl kann nicht eingreifen, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von den Ehegatten nicht vorgenommen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

16.03.2005, B 11a/11 AL 41/03 R
LSG NB, 29.04.2003, L 7 AL 124/02

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 und Nr 2 SGB 3 geregelten Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten machen eine besondere Beratung der Versicherten erforderlich. Eine Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen (Anschluss an BSG vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R = BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

27.01.2005, B 7a/7 AL 34/04 R
LSG NB, 25.03.2004, L 8 AL 280/03

Orientierung

Sachen und Rechte sind nach § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

27.01.2005, B 7a/7 AL 32/04 R
LSG BB, 13.02.2004, L 4 AL 99/02

Orientierung

Die Erstattungspflicht nach § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Die Vorschrift kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen ebenfalls den Ausnahmetatbestand erfüllten.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

27.01.2005, B 7a/7 AL 20/04 R
LSG NB, 26.08.2003, L 7 AL 394/01

Zu den Voraussetzungen einer Förderung beruflicher Aus- und Weiterbildung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

26.01.2005, B 12 AL 2/04 R
LSG NB, 25.03.2004, L 8 AL 66/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 12 AL 5/03 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

19.01.2005, B 11a/11 AL 41/04 R
LSG SN, 11.03.2004, L 3 AL 245/03

Orientierung

An die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Eine Arbeitslosmeldung liegt schon dann vor, wenn der Arbeitslose im Arbeitsamt erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

19.01.2005, B 11a/11 AL 39/04 R
LSG BY, 18.12.2003, L 9 AL 369/02

1. Bei dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48ff SGB 3 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

2. Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren gegen ein solches Angebot sind daher nicht zu erstatten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Maßnahmeangebot

19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R
LSG NB, 29.04.2004, L 8 AL 458/03

Die Vierjahresfrist des § 147 Abs 2 SGB 3 wird durch Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld nicht verlängert; hiergegen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 30/97 R = SozR 3-4100 § 107 Nr 10 und vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R = BSGE 91, 226 = SozR 4-4300 § 147 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

19.01.2005, B 11a/11 AL 17/04 R
LSG NB, 26.02.2004, L 8 AL 259/03

Die Teilnahme an einer Maßnahme der freien Förderung führt nicht zu einer Verlängerung der Erlöschensfrist nach § 196 S 2 SGB 3.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

19.01.2005, B 11a/11 AL 11/04 R
LSG NB, 04.12.2003, L 8 AL 57/03

Orientierung

Die Verfallsregelung von § 125 Abs 2 AFG hat eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2004nach oben

09.12.2004, B 7 AL 56/04 R
LSG RP, 17.05.2004, L 3 AL 159/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 44/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

09.12.2004, B 7 AL 44/04 R
LSG NW, 07.04.2004, L 12 (9) AL 265/03

1. Die AlhiV 2002 steht auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr 1, § 193 Abs 2 SGB 3 insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass § 1 Abs 2 dieser Fassung der AlhiV 2002 durch den Gesetzgeber selbst geändert wurde.

2. Zumindest die Grundfreibeträge des SGB 2 sind bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zu beachten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

09.12.2004, B 7 AL 30/04 R
LSG NW, 10.03.2004, L 12 AL 156/03

Die AlhiV 2002 steht mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr 1, § 193 Abs 2 SGB 3 insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

09.12.2004, B 7 AL 24/04 R
LSG NW, 28.01.2004, L 12 AL 104/03

Die in der AlhiV 2002 vorgesehene Pauschale von 3% des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Arbeitslosenhilfe leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, ist nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

09.12.2004, B 7 AL 22/04 R
LSG NW, 28.01.2004, L 12 AL 175/03

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 44/04 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

26.10.2004, B 7 AL 98/03 R
LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 81/03

Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung, wenn im Zeitpunkt der Lösung objektiv eine konkrete Aussicht bestand, dass das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

26.10.2004, B 7 AL 2/04 R
LSG SN, 23.10.2003, L 3 AL 78/00

Zahlungen auf gestundete Steuerforderungen für vergangene Zeiträume können bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht vom aktuell erzielten Einkommen abgesetzt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

26.10.2004, B 7 AL 16/04 R
LSG NW, 07.01.2004, L 12 AL 202/03

Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger ist der mutmaßlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger notwendig beizuladen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha

07.10.2004, B 11 AL 5/04 R
LSG BY, 14.11.2003, L 8 AL 442/02

Orientierung

Die Erstattungspflicht nach § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Die Vorschrift kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen ebenfalls den Ausnahmetatbestand erfüllten.

  • § 147a SGB III / § 128 AFG

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

07.10.2004, B 11 AL 43/03 R
LSG NB, 29.04.2003, L 7 AL 262/01

Orientierung

Zur Durchsetzung des Anspruchs erlassen iS des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X bzw des § 53 Abs 1 Satz 1 VwVfG sind auch Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren, und zwar auch, soweit es sich nur um feststellende Verwaltungsakte über den Bestand des Anspruchs handelt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

07.10.2004, B 11 AL 23/04 R
LSG SN, 29.01.2004, L 3 AL 107/01

1. Eine sachlich unrichtige Arbeitslosmeldung ist unter der Geltung des SGB 3 nicht als unwirksam anzusehen (Abgrenzung zu BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2).

2. Zur Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.

  • Erlöschen und Beschränkung der Wirkung der Arbeitslosmeldung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

07.10.2004, B 11 AL 13/04 R
LSG BW, 11.12.2003, L 12 AL 1786/02

Das Vorliegen eines Unterhaltstitels für einen von mehreren Unterhaltsberechtigten führt bei der Abzweigung nicht zum Vorrang des titulierten Unterhaltsanspruchs.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

02.09.2004, B 7 AL 88/03 R
LSG NB, 27.05.2003, L 7 AL 373/02

1. Der Empfänger von Arbeitslosengeld ist verpflichtet, den Arbeitgeber einer von ihm ausgeübten Nebentätigkeit zu benennen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) und das Gericht seine Angaben bezweifeln und die Richtigkeit der Angaben des Leistungsempfängers für die Leistungsgewährung von Bedeutung ist.

2. Zur Beweiserleichterung und/oder Beweislastumkehr bei Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

02.09.2004, B 7 AL 78/03 R
LSG NW, 24.07.2003, L 9 AL 147/01

Hat ein Arbeitgeber gegenüber einem älteren Arbeitnehmer eine sozial gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, entfällt seine Befreiung von der Pflicht, der Bundesagentur für Arbeit das an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten, nicht schon dann, wenn die Vertragsparteien danach innerhalb der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung darüber schließen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (Abgrenzung zu BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

02.09.2004, B 7 AL 68/03 R
LSG ST, 17.07.2003, L 2 AL 111/01

Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes, wenn Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wurde, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

02.09.2004, B 7 AL 62/03 R
LSG HE, 11.12.2002, L 6 AL 773/02

Die Kosten für eine Telefonkarte stellen keine Bewerbungskosten iS des § 45 S 2 Nr 1 SGB 3 dar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme

02.09.2004, B 7 AL 18/04 R
LSG HE, 14.11.2003, L 10 AL 64/02

Orientierung

Zur Vermeidung einer Sperrzeit ist dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

02.09.2004, B 7 AL 12/04 R
LSG HE, 10.10.2003, L 10 AL 974/02

Der Widerspruch gegen ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung (§ 56 Abs 3 S 3 AuslG 1990) hat aufschiebende Wirkung. So lange diese Wirkung andauert, steht das Erwerbsverbot der Verfügbarkeit des Ausländers (als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht entgegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

27.07.2004, B 7 AL 76/03 R
LSG HE, 27.06.2003, L 10 AL 472/00

Die Einschränkung des § 330 Abs 1 SGB 3 gilt nicht in Rechtsbehelfsverfahren gegen nicht bestandskräftige Verwaltungsakte.

  • ständige Rechtsprechung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

27.07.2004, B 7 AL 104/03 R
LSG NB, 28.01.2003, L 8 AL 339/02

Bei der Ermittlung des Berufungsstreitwerts sind die von der Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitslosengeld-Empfänger an andere Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

14.07.2004, B 11 AL 80/03 R
LSG TH, 23.10.2003, L 3 AL 55/02

Orientierung

Die eingetragene Steuerklasse hat für die Berechnung der Leistung Tatbestandswirkung.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

14.07.2004, B 11 AL 79/03 R
LSG BB, 02.09.2003, L 6 AL 16/03

Eine "laufende Bewilligung" iS des § 4 AlhiV 2002 liegt auch dann vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung wegen Teilnahme des Arbeitslosen an einer von vornherein auf drei Monate befristeten Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld aufhebt und der Arbeitslose sich nach Beendigung der Maßnahme wieder arbeitslos meldet und die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe begehrt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

14.07.2004, B 11 AL 67/03 R
LSG BW, 22.05.2003, L 12 AL 3678/02

Die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3) erfordert ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

03.06.2004, B 11 AL 75/03 R
LSG NW, 08.10.2003, L 12 AL 220/02

Die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Berufung, das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil des SG sei die Berufung, ist für das Revisionsgericht bindend.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

03.06.2004, B 11 AL 71/03 R
LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 2095/03

Orientierung

Das Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Kläger gegenüber mit dem Zugang wirksam. Die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots trägt die Beklagte, die diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

03.06.2004, B 11 AL 70/03 R
LSG BW, 24.09.2003, L 12 AL 224/03

Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann noch erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat, aber das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld