Die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3) erfordert ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3) erfordert ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Berufung, das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil des SG sei die Berufung, ist für das Revisionsgericht bindend.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Das Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Kläger gegenüber mit dem Zugang wirksam. Die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots trägt die Beklagte, die diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann noch erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat, aber das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Der Anspruch eines Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeschlossen, wenn er zugleich wegen der Nahtlosigkeitsregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
2. Wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 nur, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Leistungsfortzahlung von 6 Wochen besteht (Fortführung von BSG vom 10.3.1987 - 3 RK 31/86 = BSGE 61, 193 = SozR 2200 § 183 Nr 52).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Fordert die Bundesagentur für Arbeit die im Rahmen einer Verlängerung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gewährten Zuschüsse zurück (§ 268 SGB 3), weil der Arbeitnehmer nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen wurde, setzt dies nicht die vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus (Anschluss an die Rechtsprechung zu § 223 Abs 2 SGB 3).
Schwerpunkt: Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld war ein Verlustausgleich zwischen mehreren Einkommensarten aus kurzzeitigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten grundsätzlich möglich (Rechtslage bis 31.12.1997).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
Schließen Eltern und ein fast volljähriges Kind nach langwährenden tiefgreifenden Auseinandersetzungen übereinstimmend das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung aus, so liegen in der Regel schwerwiegende soziale Gründe vor, die der Ablehnung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Verweisung auf die elterliche Wohnung entgegenstehen.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Ändern sich während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme rückwirkend die Sätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 1 Bundesreisekostengesetz (Kilometerpauschale), so bestimmen sich hiernach die Fahrkosten auch für Maßnahmen, die bereits vor Verkündung der Neuregelung begonnen haben.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
Besteht Streit darüber, ob der Bezug einer Unterhaltsleistung bei einer Maßnahme der freien Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 10 SGB 3) zur Versicherungspflicht in der Kranken- und der Rentenversicherung führt, haben hierüber zunächst die Krankenkasse für die Krankenversicherung und der Träger der Rentenversicherung für die Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Schwerpunkt: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 3/04 R
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts, wonach Arbeitsgenehmigungsfreiheit für das fahrende Personal im Güterfernverkehr nur noch vorgesehen ist, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist", verstößt gegen das Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen.
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
1. Die in § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 und Nr 2 SGB 3 normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann hinnehmbar, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen worden sind.
2. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 52/03 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Aus der Verletzung der besonderen Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten im Rahmen des Lohnsteuerklassenwechsels Verheirateter kann dem Arbeitslosen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen. Der Betroffene ist dann so zu stellen, als hätte er den Lohnsteuerklassenwechsel gänzlich unterlassen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 52/03 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die Bundesagentur für Arbeit ist als meldepflichtiger Sozialleistungsträger weder berechtigt noch verpflichtet, die beitragspflichtigen Einnahmen und die auf dieser Grundlage zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen.
2. Im Prozess des Leistungsbeziehers gegen die unzuständige Bundesagentur für Arbeit kann eine Sachentscheidung zur Beitragshöhe in der Rentenversicherung nicht entsprechend § 75 Abs 5 SGG gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger ergehen.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Arbeitslosenhilfe ist in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden und mindert den Erstattungsbetrag der zu Unrecht entrichteten Beiträge (§ 351 Abs 1 S 1 SGB 3), wenn die Vorzeit für die Arbeitslosenhilfe durch den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt war, das seinerseits wegen der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht bewilligt worden war.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende konnten von 1998 bis 2001 nicht durch Mobilitätshilfen gefördert werden.
Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme
Eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossene Betriebsvereinbarung, die den Fälligkeitszeitpunkt einer Jahressonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum vorverlegt, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Bei einer Klage auf Zahlung von Insg bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem zu zahlenden Nettoentgelt.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Auch Kommune können sich grundsätzlich zum Ausschluss der Erstattungsforderungen auf § 128 Abs 2 Nr 2 AFG berufen, wenn die Erstattung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Arbeitgebers oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Soweit bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente der Kriegsopferversorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann ab 1.1.1999 beim Arbeitslosenhilfe-Freibetrag nicht mehr zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern differenziert werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Zur Berechnung des Aufstockungsbetrages, der dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten ist, wenn beim Blockmodell einer Altersteilzeit variable Entgeltbestandteile (hier: Erschwerniszuschläge, Entgelte für Rufbereitschaft) dem Arbeitnehmer bereits während der Arbeitsphase voll auszuzahlen und nicht für die Freistellungsphase anzusparen sind.
Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 18/03 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber bei Konkurrenzklausel.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Die Regelung von § 6 Abs 4 AlhiV, wonach Vermögen für eine Alterssicherung angemessen ist, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die Wiedereinsetzung ist bei Versäumung der Antragsfrist für Wintergeld unzulässig (Anschluss an BSG vom 21.2.1991 - 7 RAr 74/89 = SozR 3-4100 § 81 Nr 1).
Orientierung
Die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen gilt.
Schwerpunkt: Wintergeld
Mit Inkrafttreten des SGB 3 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch dann in vollem Umfang, wenn Nebeneinkommen angerechnet wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umfasst drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ohnedies geendet hätte; eine weitere Verkürzung der Sperrzeit auf die Dauer der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses verursachten längeren Arbeitslosigkeit ist nicht möglich.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf die vor diesem Zeitpunkt begründete Winterbauumlageforderung sind seit dem Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 nicht Insolvenzforderungen, sondern wie Zinsen als nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln (Abgrenzung zu BSG vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R = BSGE 88, 146 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft.
2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8).
3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zu unterstellen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 12 S 4 KSchG entfällt, sind nicht Zeiten eines Arbeitsverhältnisses iS von § 141b Abs 1 S 1 AFG bzw § 183 Abs 1 S 1 SGB 3 (Anschluss an EuGH vom 15.5.2003, C-160/01, "Mau" = EuGHE I 2003, 4791 = NJW 2003, 2371).
2. Eine Auslegung des § 141b AFG bzw des § 183 SGB 3 dahin, maßgebendes Insolvenzereignis sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist nicht möglich.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
1. Das Ruhegehalt, das Soldaten auf Grund des Personalstrukturgesetzes-Streitkräfte beziehen, ist eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung.
2. Die Anwendung der Ruhensvorschriften der § 142 Abs 1 Nr 4 und § 142 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB 3 ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn auf Grund eines Versicherungspflichtverhältnisses Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand im Bereich der Daseinsvorsorge unterfallen nicht § 415 Abs 3 SGB 3.
2. Im Bereich der Leistungsverwaltung spielt es insofern keine Rolle, in welcher Rechtsform die öffentliche Einrichtung betrieben wird.
Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme
Bestand im Bemessungszeitraum lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, so ergibt sich ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht daraus, dass daneben innerhalb der Dreieinhalb-Jahres-Frist des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB 3 eine weitere Teilzeitbeschäftigung vorlag; in der Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung liegt iS dieser Vorschrift keine Verminderung der Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Frage, wann der Arbeitslose bei wiederkehrenden mehrtägigen Ortsabwesenheiten durchgängig nicht erreichbar ist (Fortführung von BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 43/91 = SozR 3-4100 § 103 Nr 9).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die nach dem Vorruhe-Tarifvertrag der Deutschen Bahn AG gezahlte Überbrückungsbeihilfe stellt kein privilegiertes Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi-Gewährung dar.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Auch wenn ein Handwerksbetrieb nach den DDR-Regelungen zum ehelichen Güterstand (§ 13 Familiengesetzbuch DDR) - ausnahmsweise - in das gemeinschaftliche Eigentum beider Eheleute fiel, so war ab dem 3.10.1990 eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 AFG) des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten im Betrieb möglich.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Frage, wann der Inhalt des Bewerbungsschreibens eines Arbeitslosen einer Nichtbewerbung gleichgestellt werden kann.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Zur Frage, wann Gesundheitsstörungen und psychischer Druck einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darstellen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass einerseits bei Pflege eines Angehörigen die für die Entstehung des Anspruchs maßgebende Rahmenfrist sich um eine Aufschubzeit verlängert, andererseits jedoch ein bereits entstandener (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld ungeachtet einer zwischenzeitlichen Pflegezeit 4 Jahre nach seiner Entstehung verfällt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Nichteinbeziehung des Unterhaltsgeldes in die Regelung des § 133 Abs 1 SGB 3 verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, jedenfalls solange es sich um anwartschaftsbegründende Zeiten des Unterhaltsgeld-Bezuges unter Geltung des AFG handelt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zu den Voraussetzungen einer Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe aus Gründen, die in der Person des Arbeitslosen liegen (§ 200 Abs 2 S 1 SGB 3).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Art 6 Abs 4 GG (Schutz der Mutter) gebietet eine Ausnahme von der unbedingten Geltung der vierjährigen Verfallfrist des § 147 Abs 2 SGB 3 für den eng umgrenzten Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG die Vierjahresfrist abläuft und dadurch ein zuvor bereits bewilligter Arbeitslosengeld-Anspruch erlischt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld