Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 84/02 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
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Parallelentscheidung zu B 7 AL 84/02 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Endet das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Fristablauf, so ist der Dienstherr von der Erstattung des Arbeitslosengeldes jedenfalls dann frei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses gewahrt sind (Fortführung von BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R = BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr 7).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine ständige Rechtsprechung, die nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden ist, ist nicht nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern auch die Rechtsprechung des für entscheidungserhebliche Vorfragen zuständigen obersten Gerichtshofs des Bundes (Fortführung von BSG vom 23.3.1995 - 11 RAr 71/94 = SozR 3-4100 § 152 Nr 5).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
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Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X für seine Rücknahme auf Grund einer Unvereinbarkeitserklärung einer Rechtsnorm mit dem GG durch das BVerfG nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Übernahme von Fahrkosten als Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt ist bei Trainingsmaßnahmen nicht auf den Betrag begrenzt, der bei Weiterbildungsmaßnahmen im Höchstfall für Unterbringung und Verpflegung zu zahlen wäre.
Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme
Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gegen Zahlung einer Abfindung durch das Arbeitsgericht auflösen zu lassen, steht nicht der Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist gleich.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Regelung, wonach sich die Rahmenfrist nur um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes verlängerte, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, enthielt keine Gesetzeslücke und war auch nicht verfassungswidrig.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe unterliegt auch bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente erloschen ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Dass Zeiten des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu den Zeiten zählen, um die sich die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe maßgebliche Vorfrist bzw die Erlöschensfrist verlängert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Die Abschaffung der originären Alhi durch die Aufhebung des § 191 SGB III und die begrenzte Übergangsvorschrift des § 434b Abs 1 SGB III unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Parallelentscheidung zu B 12 AL 1/02 R
Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Die Bundesanstalt für Arbeit kann einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Einrede der Verjährung auch dann entgegenhalten, wenn eine zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfung eines Kleinbetriebes nicht zu Beanstandungen geführt hat.
Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
1. Tatsächlich geleisteter Betreuungsunterhalt gehört nicht zu den vom Einkommen des Ehegatten abzusetzenden Unterhaltsleistungen.
2. Notwendige Kinderbetreuungskosten sind bei der Bedürftigkeitsprüfung vom Einkommen des Ehegatten abzusetzen, auch wenn sie nicht zu Werbungskosten iS des EStG gehören.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
1. Die Streichung der sogenannten originären Arbeitslosenhilfe begründet nicht die verfassungsrechtliche Pflicht, für Lehramtsbewerber, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden, die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
2. Die Streichung der originären Arbeitslosenhilfe ist auch verfassungsmäßig, soweit die besondere Anspruchsvoraussetzung durch ein Dienstverhältnis als Beamter am 1.1.2000 erfüllt war (Fortsetzung von BSG vom 29.1.1997 - 11 RAr 43/96 = SozR 3-4100 § 242q Nr 1).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X für seine Rücknahme auf Grund einer Unvereinbarkeitserklärung einer Rechtsnorm mit dem GG durch das BVerfG nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vorausgesetzte vorherige Beratung durch das Arbeitsamt hat sich auf die konkrete Maßnahme zu beziehen; sowohl die Beratung als auch die Zustimmung des Arbeitsamts haben vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen (§ 77 Abs 1 Nr 3 SGB 3 idF vom 1.1.1998 bis 31.12.2002).
2. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen sind auch individuelle Vermittlungshemmnisse zu berücksichtigen.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
Eine unbillige Härte bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer an einer Vollzeitmaßnahme ohne die Teilnahme lediglich in der Lage wäre, in einem eingeschränkten Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen (hier 21 Stunden) und diese zeitliche Einschränkung seine bisherigen beitragspflichtigen Beschäftigungen geprägt hat.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
1. Verlegt ein Bezieher von Krankengeld während des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz ins Ausland, wird er dadurch nicht zum echten oder unechten Grenzgänger, der unter Anwendung europäischen Rechts trotz fehlenden inländischen Wohnsitzes Arbeitslosengeld beanspruchen kann.
2. Der Bezug von Krankengeld ist keine Beschäftigung iS des Art 71 EWGV 1408/71.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Nach § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums; bei rückwirkender Bewilligung einer Sozialleistung ab dem Zeitpunkt, zu dem bei "rechtzeitiger" Bewilligung die Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen worden wäre.]
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Es verstößt nicht gegen Art 3 GG, wenn der Gesetzgeber eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen für die Arbeitslosenhilfe nicht anordnet.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
1. Über den Antrag eines Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung hat das Arbeitsamt durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
2. Hat sich der Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme durch Zeitablauf erledigt, bezieht sich das Feststellungsinteresse des Trägers jedenfalls bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs umfassend auf die Frage, ob das Arbeitsamt zur Anerkennung bzw zur anderweitigen Bescheidung verpflichtet war.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
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Der aus dem Verkauf einer Immobilie erzielte Erlös ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht vor der Anrechung geschützt, es sei denn, er ist zum alsbaldigen Erwerb angemessenen Wohneigentums bestimmt.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Unterhaltsleistungen, die der Arbeitslosenhilfeempfänger an seine frühere Ehefrau zu erbringen hat, können nicht zu Gunsten des Arbeitslosen von seinem zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Der Vorwurf, der Arbeitnehmer habe das Beschäftigungsverhältnis zwar aus wichtigem Grund gelöst, er könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er sich nicht hinreichend um eine Anschlussbeschäftigung bemüht habe, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer insoweit nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat; bei einem geringeren Verschulden tritt eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ein.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Werden im Widerspruchsverfahren entscheidungserhebliche Tatsachen mitgeteilt, wird damit ein etwaiger Anhörungsfehler nach § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X geheilt.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. § 6 Abs 4 AlhiV, wonach bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ein zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen bis zum Betrag von 1000 DM je Lebensjahr des Arbeitslosen (sowie ggf seines Ehegatten) nicht angerechnet werden durfte, war mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Der Verordnungsgeber war nicht an die Rechtsprechung des Senats zur Konkretisierung des Begriffs "angemessene Alterssicherung" in § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV gebunden (Abgrenzung zu BSG vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6 und vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7).
3. Zur unterschiedlichen Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Die Voraussetzungen des § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III für eine Privilegierung von Elternrente nach § 69 SGB VII liegen nicht vor.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die Vorschriften des AFG bzw des SGB 3 zur besonderen Leistungsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet gelten auch für im Beitrittsgebiet wohnende Arbeitslose, die gemäß Art 71 Abs 1 Buchst b DBuchst ii EWGV 1408/71 Leistungen erhalten, als ob sie "dort zuletzt beschäftigt gewesen wären".
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts ist nach § 434c Abs 3 S 3 SGB 3 auch vorzunehmen, wenn der Teilnehmer vor dem Unterhaltsgeldbezug Arbeitslosenhilfe erhalten hat und das zuvor bezogene Arbeitslosengeld nach § 134 Abs 1 SGB 3 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
1. Hat die Bundesanstalt für Arbeit einem behinderten Menschen als besondere Leistung die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt ohne auswärtige Unterbringung bewilligt, so können die Reisekosten nicht in der Höhe auf den Betrag beschränkt werden, der bei auswärtiger Unterbringung zu leisten wäre.
2. Zum Verhältnis von allgemeinen und besonderen Leistungen bei der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
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Ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (grundlegend BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1, S 2 mwN).
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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§ 434c Abs 1 SGB III stellt eine spezielle Übergangsvorschrift dar, soweit es um die Korrektur des Bemessungsentgelts wegen nicht berücksichtigter Einmalzahlungen für die Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 geht; diese spezielle Regelung geht den allgemeinen Regeln der §§ 44, 48 SGB X gemäß § 37 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vor.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die allgemeinen Regelungen der §§ 44, 48 SGB 10 über die Korrektur von bestandskräftigen Verwaltungsakten finden neben der speziellen Übergangsvorschrift des § 434c Abs 1 SGB 3 keine Anwendung, soweit es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 = BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) um höheres Arbeitslosengeld wegen bisher nicht berücksichtigter Einmalzahlungen geht.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit nach der Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen strafbaren Verhaltens im Straßenverkehr (hier: Trunkenheitsfahrt) während der Freizeit (Fortführung von BSG, Urteil vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80 = DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Ein Arbeitgeber verringert die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch dann, wenn er weggefallene Arbeitsplätze nicht erneut besetzt.
Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme
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Bei Eheschließung ist das Einkommen des Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen zu berücksichtigen.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Für Verleiher mit Sitz im Ausland begründet § 3 Abs 2 AEntG keine Pflicht, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Arbeit anzumelden, sofern die Arbeitnehmer nicht von den Bestimmungen eines Mindestlohn oder andere Mindestarbeitsbedingungen vorsehenden Tarifvertrages erfasst werden.
Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
Der Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt, ist in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH, wenn er bei seiner Tätigkeit der Kontrolle durch die Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte tatsächlich ausüben (Fortführung von BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 20).
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
1. Umstände aus dem Beschäftigungsverhältnis begründen nur dann einen wichtigen Grund für dessen Lösung, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist.
2. Unzumutbar ist der Versuch, wenn die individuellen Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigen, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Gemäß § 422 Abs 1 SGB III findet für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses das Recht Anwendung, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
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Parallelentscheidung zu B 7 AL 104/01 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Geht das Gericht bewusst über ein medizinisches Gutachten hinaus, indem es von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der fehlenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht, dann liegt der Verstoß des Gerichts gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG darin, dass das Gericht nicht dargelegt hat, woher es seine medizinische Sachkunde für eine derart gesteigerte Überzeugungsbildung bezieht.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zur Frage, wann zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber als Voraussetzung für einen Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld vorliegen.
Schwerpunkt: Teil-Arbeitslosengeld
Orientierung
Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor, wenn einer Entscheidung keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen zugrunde liegen, die eine Ausnahme von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AFG begründen könnten.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 104/01 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ist nicht gegeben, wenn die BA lediglich eine Rechtsansicht äußert.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Orientierung
Zum Anspruch auf Unterhaltsgeld, wenn Prüfungen innerhalb von drei Wochen (§ 155 Nr. 4 SGB III) nach dem Ende des Unterrichts beginnen, aber erst danach enden.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
Orientierung
Ob bei Ablehnung einer angebotenen Trainingsmaßnahme eine Sperrzeit eintritt, hängt maßgeblich davon ab, ob diese für den Betroffenen zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 18/02 R
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht