Zur Frage, wann eine Gesetzesänderung eine authentische Interpretation der früheren Rechtslage enthält (hier: Änderung des § 202 SGB 3 durch das Job-AQTIV-G).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Zur Frage, wann eine Gesetzesänderung eine authentische Interpretation der früheren Rechtslage enthält (hier: Änderung des § 202 SGB 3 durch das Job-AQTIV-G).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Die Bedürftigkeitsprüfung ist nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist; entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Auch nach Änderung der LStR zum 1. Januar 1996 werden Ehegatten, die sich erst im Laufe eines Kalenderjahres trennen, für das gesamte Kalenderjahr steuerrechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt. Entsprechend ist beim Steuerklassenwechsel für das Arbeitslosengeld die Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Ein Strafgefangener, der von der Justizvollzugsanstalt lediglich in eine "Warteliste für Freigänger" aufgenommen ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit iS des § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG (Fortführung von BSG vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 = BSGE 67, 269 = SozR 3-4100 § 103 Nr 2).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsbeziehers entfällt seine Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 37/02 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zu den Anforderungen an den Nachweis, Erstattungsforderungen der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Ausscheiden älterer Arbeitnehmer gefährdeten bei einer Kommune mit "langfristig defizitärem Haushalt" verbleibende Arbeitsplätze.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung rechtfertigt nicht allein den Schluss, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und es könne ein neues Insolvenzereignis eintreten.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
An der persönlichen Voraussetzung des nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses fehlt es für das Kurzarbeitergeld auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Zukünftige Steuerschulden, die vom Arbeitslosen noch nicht konkretisiert werden können, stehen der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung nicht entgegen.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Es ist nicht verfassungswidrig, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Leistungen eines privaten Arbeitgebers, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden, bei nach dem 14.2.1941 geborenen Arbeitslosen als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft kann als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 92/01 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Ortswechsels zwecks Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein wichtiger Grund bestehen kann, wenn die Gemeinschaft noch keine drei Jahre bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Grundes für die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit freigestellt wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Annahme eines wichtigen Grundes bzw zum Eintritt einer Sperrzeit bei vertraglicher Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nicht aufklären, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen; danach trifft grundsätzlich - Ausnahme: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen - die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Eine Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz). Eine solche liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht erörtert worden sind und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Die Ansicht des SG, auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens müsse iS von § 223 Abs 2 SGB III aF als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber angenommen werden, ist unzutreffend.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
Ein Steuerklassenwechsel von Ehegatten, die beide Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (hier: Arbeitslosengeld) beziehen, ist bei beiden zu berücksichtigen, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich für die Ehegatten ohne den Lohnsteuerklassenwechsel ergäbe.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der notwendige Selbstbehalt eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten ist bei der Abzweigung nicht nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Zur Frage der grob fahrlässigen Verletzung einer Mitteilungspflicht beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten, der zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 87/01 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstücks voraus; eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.
2. Die Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet als solche noch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
1. Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, müssen sich grundsätzlich alle die Entscheidung treffenden Richter einen Eindruck vom Beteiligten verschafft haben.
2. Der persönliche Eindruck, den andere Richter einer früheren mündlichen Verhandlung gewonnen haben, ist nur dann verwertbar, wenn er protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht worden ist und sich die Beteiligten dazu erklären konnten.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zur Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung gemäß § 24 SGB 10, wenn die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsbescheid das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim Versicherten anders begründet als im Erstbescheid.
Orientierung
Eine erneute Anhörung im Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich der abstrakte Schuldvorwurf, der Betroffene habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, unverändert bleibt.
Eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage oder wesentliche Änderung des Bescheidinhalts liegt vor, wenn die Verwaltung auf Grund des Vorbringens des Beteiligten oder aus anderen Gründen neu ermittelt und sie sich infolge der durchgeführten Ermittlungen auf neue erhebliche Tatsachen stützen will, wenn die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung - ggf ohne ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben - einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen will als die Ausgangsbehörde oder wenn die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt. (s. Rn. 22 f.)
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. Sind lediglich vorläufig bewilligte Leistungen (hier: Eingliederungshilfe für Spätaussiedler) auf Grund der abschließenden Entscheidung zu erstatten, so hat der Verwaltungsträger hinsichtlich der Rückforderung ebenso wenig Ermessen auszuüben wie sich der Leistungsempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann.
2. Ist eine Leistung (hier: Eingliederungshilfe für Spätaussiedler) vorläufig bewilligt worden und hat der Leistungsempfänger den vorläufigen Bescheid nicht angefochten, so kann er im Rahmen der Überprüfung der abschließenden Entscheidung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung hätten nicht vorgelegen.
Schwerpunkt: Vorläufige Leistungen
Orientierung
Maßgebend für die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes - vor der Rechtsänderung geltendes - oder neues Recht anzuwenden ist, ist die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III (ebenfalls idF des AFRG), und zwar unabhängig davon, wann die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses geltend gemacht wird.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
1. Das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto wird nur für den Konkursausfallgeldzeitraum geschuldet, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet wird oder bestimmungsgemäß zu verwenden ist.
2. Leistet der Arbeitgeber nach Ablauf des Konkursausfallgeldzeitraums Zahlungen auf Arbeitsentgelt, so sind diese vorrangig Ansprüchen zuzurechnen, die vor dem Konkursausfallgeldzeitraum liegen (Fortführung von EuGH vom 14.7.1998 - C-125/97, "Regeling" = EuGHE I 1998, 4493).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 90/01 R
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit mit Zeiten, die nach § 107 AFG einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt waren (gleichgestellte Zeiten) war rechtlich nicht ausgeschlossen. Die Gleichstellung dieser Zeiten mit Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses ordnet § 427 Abs 3 SGB III an.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kirchensteuer-Hebesatzes als gewöhnlich anfallender Entgeltabzug.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Wer in einem Rechtsstreit einen Anspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X geltend macht, trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen dessen Tatbestandsmerkmale.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Die Maßgeblichkeit dieser Auslegungsregel erstreckt sich nicht nur auf Willenserklärungen, sondern auch auf Prozesshandlungen wie die Rücknahme der Berufung.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Es existiert kein Rechtssatz, dass Sachverhaltsermittlung und Anhörung nicht zusammenfallen bzw vermischt werden dürften.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, im Bemessungszeitraum habe eine Nettoentgelt-Vereinbarung bestanden und gleichzeitig sei Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu entrichten gewesen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht iS des § 143 Abs 1 SGB 3 auch dann, wenn die Zeit der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.
2. Bestand kein Arbeitsverhältnis und hierüber auch weder Streit noch Ungewissheit, kann es nicht rückwirkend begründet werden (§ 306 BGB, Rechtsstand bis 31.12.2001; Anschluss an BAG vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 = BAGE 95, 171, 175).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ein Bedürfnis, den Begriff der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Wege der Rechtsfortbildung "offener" zu fassen, besteht nicht (Klarstellung zu BSG vom 9.11.1995 - 11 RAr 27/95 = BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Die nach §§ 45 Abs 4 Satz 2, 48 Abs 4 Satz 1 SGB X für den Beginn der Jahresfrist maßgebliche Kenntnis der Behörde setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger sämtliche für die Rücknahme- bzw Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig kennt. Das verlangt jedenfalls eine Kenntnis des rechtserheblichen äußeren Sachverhalts sowie darüber hinaus auch eine Kenntnis sog innerer Tatsachen, sofern diese (wie zB das Erkennen der Rechtswidrigkeit des VA durch den Leistungsempfänger, § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X) ebenfalls zu den normierten Tatbestandsvoraussetzungen gehören.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit; die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit als Leistungsvoraussetzung (Verfügbarkeit, Beschäftigungssuche) und Leistungsbezug sind nicht erforderlich (Fortführung von BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R = BSGE 84, 225 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17).
2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (Fortführung von BSG vom 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).
3. Für die Feststellung der zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung erheblichen Tatsachen gilt der Ermittlungsgrundsatz.
4. Bei der Konkretisierung des wichtigen Grundes sind der Zweck der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten (Fortführung von BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 34/94 = BSGE 76, 12 = SozR 3-4100 § 119a Nr 2 und vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R aaO).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Ein wichtiger Grund zur Vermeidung einer Sperrzeit muss objektiv gegeben sein. Die Sperrzeitregelung soll die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich Arbeitslose auf ihre subjektiven Rechtsvorstellungen berufen könnten, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Sind Eingliederungszuschüsse vor dem 1. August 1999 bewilligt undverlängert, sind die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 und 2 SGB III für die Anwendung alten - dh hier: des vor dem 1. August 1999 geltenden - Rechts erfüllt.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
Eine Annexkompetenz, die einem Rentenberater das Tätigwerden auch im Arbeitsförderungsrecht erlaubt, lässt sich nicht bereits aus einem Handeln im Umfeld der Nahtlosigkeitsregelung (§ 105a AFG; § 125 SGB 3) herleiten (Fortführung von BSG vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 = SozR 3-1300 § 13 Nr 4 und vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R = BSGE 83, 100 = SozR 3-1300 § 13 Nr 5).
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. Soweit § 422 SGB 3 bei Änderungen des SGB 3 die Weitergeltung alten Rechts für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vorschreibt, gilt dies auch für die Regelung über die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs 2 SGB 3, die die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern gewährt hat.
2. § 223 Abs 2 SGB 3 in der ab 1.8.1999 geltenden Neufassung durch das SGB3uaÄndG 2 findet auf die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen nicht allein deshalb Anwendung, weil die Rückforderung erst nach der Rechtsänderung geltend gemacht wird.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
Orientierung
Ein Steuerklassenwechsel hat Tatbestandswirkung für den Alhi-Anspruch. Nach § 137 Abs 4 Satz 1 SGB III (iVm § 198 Satz 2 Nr 4 SGB III) ist aber ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (nur) von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen wirksam werden, wenn 1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen eine Alhi ergibt, die geringer ist als die Alhi, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
1. Steht das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit im Streit, muss das Gericht jedenfalls dann auch den Anspruch auf Rücknahme des ersten Sperrzeit-Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB 10 prüfen, wenn der Arbeitslose bereits mit dem Widerspruch gegen den Erlöschensbescheid geltend gemacht hat, schon die erste Sperrzeit sei nicht berechtigt gewesen (Abgrenzung zu BSG vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 = BSGE 71, 256 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7). Lehnt das Sozialgericht dies wegen der Bestandskraft des ersten Sperrzeit-Bescheides ab, so verletzt es § 123 SGG.
2. Zu den Konsequenzen, wenn das Sozialgericht einen anderen Zeitpunkt des Sperrzeit-Ereignisses annimmt als die Behörde.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Orientierung
Dass nach § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG (anwendbar über § 136 Abs 3 Satz 2 AFG) bei der Ermittlung des (pauschalierten) Nettolohns, der Ausgangspunkt für die prozentuale Berechnung der Alhi ist, als ein das Arbeitsentgelt vermindernder gesetzlicher Abzug, der bei Arbeitnehmern üblicherweise anfällt (§ 111 Abs 1 AFG), der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuer-Hebesatz zu berücksichtigen ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 oder Art 4 Abs 1 GG. Dies hat bereits der 11. Senat (für die Jahre bis 1999) in seiner Entscheidung vom 8. November 2001 (B 11 AL 43/01 R -, unveröffentlicht) dargelegt.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Anspruch, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB 3 erfasst.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld