Orientierung
Einmaligen Zuwendungen müssen gemäß § 112 Abs 1 Satz 2 AFG für die Zeit bis Ende Dezember 1996 außer Betracht bleiben.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
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Einmaligen Zuwendungen müssen gemäß § 112 Abs 1 Satz 2 AFG für die Zeit bis Ende Dezember 1996 außer Betracht bleiben.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Wird Kraftfahrzeughilfe durch einen Zuschuss zu den Beförderungskosten gewährt, so hat der Behinderte in der Regel einen nutzungsbezogenen Eigenanteil an den Beförderungskosten zu tragen.
2. Der Eigenanteil entfällt nur bei Vorliegen einer besonderen Härte, die zB bei unabweisbarem behinderungsbedingtem Bedarf nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten oder nicht vorhergesehenen wirtschaftlichen Ereignissen eintreten kann (Fortführung von BSG vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10).
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
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§ 105b AFG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass ein nach § 117 Abs 1a AFG ruhender Alg-Anspruch bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit als Bezug iS des § 105b AFG anzusehen ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Mit der Wendung "seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi" in § 201 Satz 1 SGB III ist vielmehr nicht ein Stichtag gemeint, der sich bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges (zB infolge Weiterbildung oder Beschäftigung) verschiebt, sondern ein Stichtag, der kalendermäßig Jahr für Jahr seit dem Entstehen des Alhi-Anspruchs auf demselben Datum verbleibt, unabhängig von Unterbrechungen der beschriebenen Art.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Das Merkmal Bezug ist von der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach in der Weise konkretisiert worden, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (BSG SozR 4100 § 105b Nr 3 und Nr 6). Hieran fehlt es, wenn der Anspruch auf Alg wegen des Ruhens nicht zur Auszahlung kommen kann.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Soweit eine Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen (§ 415 Abs 3 SGB 3) voraussetzt, dass die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert wird, kommt es auf den Vergleich der Beschäftigtenzahl zu bestimmten Stichtagen (sechs Monate vor Beginn/Beginn/Ende der Förderung) an; zwischenzeitliche Schwankungen sind unerheblich.
2. Für den Vergleich sind auch zur Überbrückung der Urlaubszeit befristet eingestellte Arbeitnehmer mitzuzählen.
Schwerpunkt: Strukturanpassungsmaßnahme
1. Lässt sich trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein Arbeitsloser im Erstattungszeitraum die Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung erfüllt hatte (§ 128 Abs 1 S 2 Halbs 1 Alt 2 AFG), trägt die Bundesanstalt für Arbeit die Feststellungslast.
2. Hat der Arbeitslose auf eine Anfrage der Bundesanstalt für Arbeit, wie sich sein Gesundheitszustand entwickelt habe, nicht geantwortet, leidet der Erstattungsbescheid nach § 128 AFG nicht bereits deshalb an einem Anhörungsfehler (§ 24 Abs 1, § 42 S 2 SGB 10), weil der Arbeitgeber von Amts wegen weder über die Anfrage noch die ausgebliebene Antwort informiert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Ermittlungsversuch erst nach Absendung des Anhörungsschreibens an den Arbeitgeber stattgefunden hat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Arbeitgeber kann die Entscheidung des Arbeitsamtes, die seinen Arbeitnehmer Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG gleichstellt, nicht anfechten (Fortführung von und Klarstellung gegenüber BSG vom 22.10.1986 - 9a RVs 3/84 = BSGE 60, 284 = SozR 3870 § 3 Nr 23).
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB
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Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes, dessen Leistungen eine ordentliche Kündbarkeit erst wieder eröffnen, begründen das Ruhen nach § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Macht der Revisionskläger geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 103 SGG nicht ausreichend erforscht, so genügt es nicht, die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen anzugeben. Vielmehr ist anzugeben, aus welchen Gründen sich die unterlassenen Ermittlungen aufdrängen mußten. Dabei ist auch auszuführen, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt wurde, kann bei einer Bedürftigkeitsprüfung für spätere Zeiträume nicht erneut berücksichtigt werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit einer subjektiven Zweckbestimmung ist erforderlich, daß die objektiven Begleitumstände mit dieser im Einklang stehen.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Eine Verlängerung der Rahmenfrist (hier wegen Kinderbetreuungszeiten nach § 124 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 3) tritt nach § 427 Abs 2 SGB 3 nicht ein, wenn entsprechende Zeiten vor dem Inkrafttreten des SGB 3 innerhalb der Rahmenfrist zurückgelegt worden sind, die nach § 427 Abs 3 SGB 3 den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichstehen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nach dem SGB 3 dienen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten oder aus eigenen oder ihm selbst zurechenbaren Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Kläger ableiten.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Der Anteil der innerhalb des Jahres ausscheidenden Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben (§ 128 Abs 1 S 2 Nr 6 AFG) ist unter Einschluß der Arbeitnehmer zu berechnen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Überstunden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Ansatz bleiben, obwohl der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auch auf der Grundlage der Überstundenvergütung berechnet wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG bestimmt, daß die Beteiligten vor einer die Berufung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückweisenden Entscheidung durch Beschluß zu hören sind.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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§ 155 Nr 2 SGB III begrenzt die Fortzahlung von Uhg bei Arbeitsunfähigkeit bis zur tatsächlichen Beendigung der Maßnahme.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
Eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn der Arbeitslose ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen oder nicht angetreten hat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht. Hiervor zu unterscheiden ist eine Zulassung aufgrund nachträglich erhobener Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß.]
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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Das Ruhen nach § 118 Abs 1 Nr 4 AFG erfaßt den Anspruch auf Alhi in voller Höhe unabhängig von der Höhe der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
1. Eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet das Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur, wenn die Rente zur Zahlung zuerkannt ist; dies trifft nicht zu, wenn die Rente zwar bewilligt, aber zur Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten wird (Fortführung von BSG vom 12.12.1991 - 7 RAr 24/91 = BSGE 70, 51 = SozR 3-4100 § 118 Nr 3).
2. Die Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Rente führt zum Ruhen von Arbeitslosenhilfe auch im Falle einer rechtswidrigen Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit, einen Rentenantrag zu stellen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Ob die im Vergleich getroffene Vereinbarung einen Abwicklungsvertrag darstellte, mit dem lediglich die Folgen der rechtlich fortbestehenden Kündigung geregelt werden sollten, oder ob es sich um einen Aufhebungsvertrag gehandelt hat, durch den die ursprüngliche Kündigung zurückgenommen wurde und der als neuer Rechtsgrund konstitutiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war, ist abhängig von dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bei einem Steuerklassenwechsel von Ehegatten ist Arbeitslosenhilfe auch dann auf der Grundlage der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse zu berechnen, wenn die gewählte Steuerklassenkombination besser als die bisherige dem Verhältnis der maßgebenden Arbeitsentgelte entspricht; die Wahl der günstigsten Kombination wird nicht vorausgesetzt.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
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Ein Aufhebungsvertrag läßt sich nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Liegen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes nicht vor, ist der in § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO vorgesehenen Wert von 8.000 DM zu Grunde zu legen.
Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Zur Verhältnismäßigkeit der Sperrzeit- und Ruhensregelungen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Vermögen des Arbeitslosen, das bei der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt wurde, kann bei einer Bedürftigkeitsprüfung für spätere Zeiträume nicht erneut berücksichtigt werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Nach § 1 Abs 1 S 2 der ErreichbAnO besteht die Pflicht, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen, auch dann, wenn dem Arbeitslosen infolge eines Postnachsendeantrages Briefpost unter der neuen Adresse ohne Verzögerung zugeht (Fortführung von BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R = BSGE 88, 172-180 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe jährlich wiederkehrend gezahlte Zinsen sind als Einkünfte anteilig bis zur nächsten Zinsausschüttung auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen (Fortführung von BSG vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 = BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1 und vom 6.10.1977 - 7 RAr 1/77 = BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, kann nicht erneut berücksichtigt werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Der Anspruch auf Alg kann wegen Verletzung der Pflichten des Arbeitslosen nicht verweigert werden, wenn er an einem Tage zur üblichen Zeit des Eingangs der Post aus Gründen tatsächlich nicht erreichbar gewesen ist, die ihm unbekannt waren und unbekannt sein durften, obwohl er nach den getroffenen Vorkehrungen alles getan hatte, um bei üblichem Verlauf der Dinge erreichbar zu sein.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Arbeitserlaubnisfreiheit (Arbeitsgenehmigungsfreiheit) des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr, das von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bereits vor dem 10.10.1996 auf in Deutschland zugelassenen LKW beschäftigt wurde, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zeitlich unbegrenzt fort; jedenfalls für die Zukunft (ab August 2001) kann ein übergangsrechtlich gebotener Bestandsschutz nicht mehr geltend gemacht werden (Abgrenzung zu BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 44/93 = BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr 1).
Schwerpunkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
1. Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Drittrechtsverhältnisses setzt eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraus.
2. Im Revisionsverfahren muß eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG nicht nachgeholt werden, wenn die zu treffende Entscheidung den Beizuladenden weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligen kann.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
1. Jedenfalls einem nicht vertretenen Berufungskläger muß vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluß nach § 153 Abs 4 S 1 SGG nicht nur diese Verfahrensweise angekündigt werden; er muß auch auf seine Äußerungsmöglichkeit hingewiesen werden.
2. Die Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) kann auch durch den Berichterstatter und vor Meinungsbildung im Berufungssenat geschehen (Anschluß an BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R = BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8).
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde und für die deshalb Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen waren, läßt die Beitragspflicht nicht mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wegen eines im Verzug des Arbeitgebers untergegangenen Urlaubsanspruchs ist keine Urlaubsabgeltung iS des § 117 Abs 1a AFG.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
1.Die Stellung des durch die rechtswidrige Leistung Begünstigten wird nach der Rechtsprechung zwar mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der Bewilligung gestärkt (BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 118).
2. Im Rahmen der Einzelabwägung aller Belange kann eine Stärkung des Vertrauens des Betroffnen in den Bestand einer fehlerhaften Bewilligung angenommen werden, wenn der Leistungsträger über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen, die ein zusätzliches Vertrauen begründen (vgl hierzu BSG SozR 1300 § 45 Nr 9).
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. Zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen als Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit können auch bei demselben Arbeitgeber bestehen.
2. Die Erlöschensregel des § 150 Abs 2 Nr 5 Buchst a SGB 3 setzt voraus, daß der Zahlungsanspruch und nicht nur das Stammrecht auf Teilarbeitslosengeld entstanden ist.
3. Zur Frage, wann ein Teilarbeitsloser im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte er seinen Antrag auf Teilarbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, zu dem der Zahlungsanspruch nicht wegen Aufnahme einer weiteren Teilzeitbeschäftigung erloschen wäre.
Schwerpunkt: Teilarbeitslosengeld
Es besteht bei Gewährung von Konkursausfallgeld kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung.
Orientierung
Nur das Nettoarbeitsentgelt nimmt am Anspruchsübergang teil, während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 2 EStG vorliegt.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Die Regelung über den Konkursausfallgeldzeitraum ist verfassungsgemäß und verletzt die Mindestanforderungen der EWGRL 987/80 nicht.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
1. Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht.
2. Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs 1 S 1 und 2 ErreichbAnO) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr 2, 119 Abs 3 Nr 3 SGB 3), gedeckt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Uhg) begründeten auch nach dem AFG keine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Wurden 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, so ist damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 123 S 1 Nr 1 SGB 3) erfüllt (§ 339 S 2 SGB 3).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Für die Berechnung der für den Erstattungstatbestand nach § 128 AFG erheblichen Beschäftigungszeiten sind auch die Beschäftigungszeiten einzubeziehen, die vor der Verschmelzung bei einem untergegangenen Rechtsträger zurückgelegt worden sind.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Lehnt der Arbeitslose ein mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbundenes Vermittlungsangebot der Bundesanstalt für Arbeit ab, so tritt grundsätzlich auch dann die Regelsperrzeit ein, wenn der Arbeitslose zuvor das entsprechende Arbeitsangebot des Arbeitgebers abgelehnt hatte (Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 = BSGE 47, 101 = SozR 4100 § 119 Nr 5).
2. Zur Frage, wann der Arbeitslose wegen der Ablehnung des Arbeitsangebots des Arbeitgebers einen wichtigen Grund hat, auch dem nachfolgenden Vermittlungsangebot der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu folgen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Arbeitslose ist für das Arbeitsamt in seiner Wohnung erreichbar, wenn er die am Samstag eingehende Briefpost am Sonntag zur Kenntnis nimmt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 50/00 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 50/00 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Unterhaltsleistungen eines Stiefelternteils für Kinder des Ehegatten aus einer früheren Ehe können den Einkommensfreibetrag bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe erhöhen, wenn sich der Stiefelternteil gegenüber den Stiefkindern oder deren Mutter rechtlich bindend zur Unterhaltsleistung vertraglich verpflichtet hat.
2. Bei der Berechnung der dem Ehegatten hypothetisch zustehenden Arbeitslosenhilfe ist das jeweils aktuell erzielte Einkommen des Ehegatten zugrunde zu legen und auf Wochenbeträge umzurechnen.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Der Wortlaut der Vorschrift des § 105b AFG setzt nur scheinbar den tatsächlichen Bezug von Alg voraus; nach der Rechtsprechung genügt vielmehr ein realisierbarer Anspruch. Es reicht sogar ein Anspruch für den Tag, in dessen Verlauf die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld