08.02.2001, B 11 AL 59/00 R
LSG BB, 16.12.1999, L 9 AL 247/97 ✓
Für die Berechnung des nach § 117 Abs 4 S 2 AFG zu erstattenden Arbeitslosengeldes sind nur solche Beträge einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung iS von § 117 Abs 2 AFG zu berücksichtigen, die an den Arbeitslosen tatsächlich ausbezahlt worden sind (Aufgabe von BSG vom 13.3.1990 - 11 RAr 69/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr 2; Anschluß an BSG vom 29.8.1991 - 7 RAr 130/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr 6).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
08.02.2001, B 11 AL 30/00 R
LSG SH, 10.03.2000, L 3 AL 9/99 ✗
Orientierung
Anspruch auf Kaug haben Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt habent. Anknüpfungspunkt ist die Eröffnung des Konkursverfahrens (bzw gemäß § 249c Abs 21 AFG der Gesamtvollstreckung) nach deutschem Recht, dh im Inland; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland genügt nicht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
08.02.2001, B 11 AL 27/00 R
LSG SH, 15.10.1999, L 3 AL 57/98 ✗
Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, einer Betriebseinstellung iS des § 141b Abs 3 Nr 2 AFG nicht entgegenstehen (BSGE 52, 40, 41 = SozR 4100 § 141b Nr 19).
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
08.02.2001, B 11 AL 21/00 R
LSG BB, 23.11.1999, L 14 AL 87/98 ✗
Bezugspunkt von Kenntnis und Kennenmüssen iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 ist die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung, nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung (Fortführung BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 = BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Teilt der Leistungsträger die Rechtslage nicht durch fallbezogene Subsumtion, sondern durch abstrakte Rechtsbelehrungen (Schema; Merkblatt) mit, setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, daß die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hat, nach der Fassung des Bescheids augenfällig ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
08.02.2001, B 11 AL 111/99 R
LSG NB, 28.10.1999, L 8 AL 60/99 ✓
Orientierung
Die Entscheidung eines LSG über Bestehen und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften ist für das BSG gemäß § 202 SGG, § 562 Zivilprozeßordnung bindend (vgl BSGE 56, 259, 262 = SozR 2200 § 385 Nr 8).
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
08.02.2001, B 11 AL 10/00 R
LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4227/97 ✗
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 27/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
29.01.2001, B 7 AL 98/99 R
LSG HE, 20.10.1999, L 6 AL 385/99 ✓
1. Bis zum 31.12.1999 war Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, daß der Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung in die Altersteilzeit wechselte, deren Arbeitszeit (mindestens) der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach oder diese nur geringfügig unterschritt.
2. Zur Frage, wann eine geringfügige Unterschreitung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
29.01.2001, B 7 AL 8/00 R
LSG BW, 24.06.1999, L 12 AL 1998/98 ✗
Ein Anwalt, der seinen Mandanten über den Inhalt einer Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet und diesen auffordert, rechtzeitig mitzuteilen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, muß nur in Ausnahmefällen bei Schweigen des Mandanten nachfragen bzw ohne konkrete Beauftragung das Rechtsmittel einlegen (Anschluß an BGH, Beschluß vom 13.11.1991 - VIII ZB 29/91 und BFH, Urteil vom 7.12.1995 - III R 12/91; Abgrenzung von BVerwG vom 23.11.1982 - 9 C 167/82 = BVerwGE 66, 240ff).
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
29.01.2001, B 7 AL 62/99 R
LSG RP, 13.07.1999, L 1 Ar 71/98 ✗
1. Ist ein Arbeitnehmer nur noch für den Fall ordentlich kündbar, daß ein für ihn geltender Sozialplan vorliegt, und sieht der Sozialplan für ihn eine Abfindung vor, kann die aus dem Sozialplan gezahlte Abfindung zum Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch dann führen, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
2. Die in diesem Fall einzuhaltende einjährige Kündigungsfrist des § 117 Abs 2 S 4 AFG ist teleologisch auf die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu reduzieren, wenn ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen des Sozialplans zugleich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten (§ 117 Abs 2 S 3 Nr 2 Alt 2 AFG).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
29.01.2001, B 7 AL 16/00 R
LSG MV, 15.02.2000, L 2 AL 52/99 ✗
1. Dem Übergangsrecht des SGB 3 ist der Grundsatz zu entnehmen, daß dieses Gesetz, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche bereits vor dem 1.1.1998 entstanden sind. Dabei kann die Anwendung des neuen Rechts auch dazu führen, daß ein nach altem Recht bereits erloschener Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1998 wiederauflebt.
2. Die durch das SGB 3 verlängerte Erlöschensfrist für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erstreckt sich auch auf Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen vor dem 1.4.1995, wenn dieser vor diesem Stichtag Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB 5 aF bezogen hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
14.12.2000, B 11/7 AL 30/99 R
LSG RP, 28.01.1999, L 7 Ar 23/98 ✗
1. Allgemeininteressen, die bis 1993 das Alleinvermittlungsrecht der Arbeitsverwaltung gerechtfertigt haben (Ausgleich am Arbeitsmarkt, Unparteilichkeit, Datenschutz, Unentgeltlichkeit für Arbeitssuchende) sind auch für die Beurteilung der Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitsvermittlung durch Dritte zu berücksichtigen.
2. Die Feststellung der Zuverlässigkeit als Zugangsvoraussetzung zur Arbeitsvermittlung erfordert die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers - einschließlich seiner durch ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis belegten grundsätzlichen Haltung zum geltenden Recht - und die an objektive wie subjektive Tatsachen anknüpfende Prognose, er werde die für die Arbeitsvermittlung und sonstige im Allgemeininteresse erlassenen Vorschriften beachten.
3. Allein die Mitgliedschaft in einer Organisation, die der Beobachtung durch den Verfassungsschutz und deren Zielsetzung und Vorgehensweise rechtlichen Bedenken unterliegt, reicht nicht aus, die Zuverlässigkeit für die Arbeitsvermittlung zu verneinen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung - privat
14.12.2000, B 11 AL 63/00 R
LSG SH, 25.06.1999, L 3 AL 92/98 ✗
Die Verwaltung kann einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt nur dann nach § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10 wegen Zweckverfehlung widerrufen, wenn die im Verwaltungsakt selbst zur Verwendung der bewilligten Leistung getroffene Zweckbestimmung verfehlt wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
14.12.2000, B 11 AL 60/00 R
LSG HE, 25.02.2000, L 10 AL 660/97 ✓
Orientierung
Nach § 112 Abs 4 Nr 3 AFG kann eine vereinbarte kürzere Arbeitszeit nur unberücksichtigt bleiben, wenn sie nur für ganz wenige Monate getroffen wurde und die Arbeitszeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis im übrigen nicht prägt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
14.12.2000, B 11 AL 19/00 R
LSG HE, 03.07.1998, L 6 AL 320/98 ✓
1. In § 128 Abs 1 S 2 Nr 2 AFG ist nicht auf die Beschäftigtenzahl nur eines Betriebes des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr sind die Beschäftigten mehrerer Betriebe zusammenzurechnen.
2. Zum Begriff des Betriebes in § 128 Abs 1 S 2 Nr 6 und 7 AFG sowie in diesem Zusammenhang zur Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitgebers.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 87/99 R
LSG HE, 30.06.1999, L 6 AL 1792/98 ✗
1. Eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern grundsätzlich ungekürzt zustehende Jahressonderzahlung ist nicht einzelnen Monaten zuzuordnen (Fortführung von BSG vom 18.1.1990 - 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr 1).
2. Eine nicht einzelnen Monaten zuzuordnende Jahressonderzahlung ist bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes nicht zu berücksichtigen, wenn der für die Jahressonderzahlung aufgrund Tarifvertrages oder betrieblicher Übung maßgebliche Auszahlungstag nicht in die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fällt; eine dem Arbeitgeber gewährte Stundung ändert daran nichts.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
02.11.2000, B 11 AL 35/00 R
LSG NW, 23.02.2000, L 12 (13) AL 98/97 ✗
Die Verwertung von Vermögensgegenständen ist nicht zumutbar iS von § 6 Abs 3 S 1 AlhiV, wenn und soweit diese Vermögensgegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Verbindlichkeiten des Arbeitslosen eine Einheit bilden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
02.11.2000, B 11 AL 33/00 R
LSG NB, 18.05.1999, L 7 AL 414/97 ✗
Orientierung
Die Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG erstreckt sich auf die gesamte Zeit der rechtmäßigen Gewährung von Alg.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 25/00 R
LSG NW, 16.02.2000, L 12 AL 208/99 ✗
Orientierung
Die Anwendbarkeit der Regelung über die Leistungsfortzahlung bei Krankheit ist nur gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg eintritt. Eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines Ruhenszeitraumes zu möglicherweise bedenklichen Lücken im Krankenversicherungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer führt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 23/00 R
LSG NW, 25.11.1999, L 9 AL 218/96 ✗
1. Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er neben dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber Dritte auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, in Anspruch nehmen kann (Fortführung von BSG vom 30.4.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79 = BSGE 51, 296 = SozR 4100 § 141b Nr 18, vom 6.11.1985 - 10 RAr 3/84 = BSGE 59, 107 = SozR 7610 § 613a Nr 5 und vom 10.8.1988 - 10 RAr 2/86 = BSGE 64, 24 = SozR 1300 § 45 Nr 38).
2. Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Schuld eines Dritten in der Weise übernommen, daß der Rechtsgrund unverändert bleibt und der Arbeitgeber nur an die Stelle des Dritten tritt, kann diese übernommene Schuld des Arbeitgebers einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nicht begründen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
02.11.2000, B 11 AL 17/00 R
LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 4073/97 ✓
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 15/00 R
LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 2931/97 ✓
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 13/00 R
LSG BW, 15.12.1999, L 3 AL 4222/97 ✓
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
02.11.2000, B 11 AL 11/00 R
LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4236/97 ✓
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.09.2000, B 11 AL 95/99 R
LSG SH, 15.07.1999, L 5 U 83/98 ✗
Zu dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen, nach dem sich die Konkursausfallgeld-Umlage richtet (§ 186c Abs 3 AFG), gehören auch die Entgelte der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in dem Betrieb des Unternehmers tätigen Beschäftigten, selbst wenn für sie ein Risiko des Lohnausfalls bei Konkurs des Unternehmers praktisch nicht besteht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Insg/Kaug
21.09.2000, B 11 AL 9/00 R
LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4242/97 ✓
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 7/00 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.09.2000, B 11 AL 7/00 R
LSG BW, 24.11.1999, L 3 AL 4215/97 ✓
1. An der Rechtsprechung, wonach für die Feststellung der Voraussetzungen anderweitiger Sozialleistungsansprüche iS des § 128 Abs 1 S 2 AFG (jetzt: § 147a Abs 1 S 2 SGB 3) der allgemeine Maßstab der Amtsermittlungspflicht gilt, wird auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten festgehalten (Fortführung von BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 = BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr 5).
2. Für die Darlegung und den Nachweis, die Erstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit durch den Arbeitgeber gefährde nach Durchführung des Personalabbaus verbleibende Arbeitsplätze, gilt der Beibringungsgrundsatz (aM BSG Urteil vom 15.6.2000 - B 7 AL 78/99 R = BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr 8). Bei unschlüssigem Vorbringen kommen Beratung durch Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit bzw Hinweise der Gerichte in Betracht.
3. Die Entscheidung über den Wegfall der Erstattungspflicht wegen Gefährdung von Arbeitsplätzen erfordert zum Zeitpunkt, zu dem die Erstattung zu erheben ist, eine - gegebenenfalls nachträgliche - Prognose auf die möglichen Auswirkungen der Erstattung. Das schließt die Berücksichtigung späterer Entwicklungen nicht aus.
4. Bei der Kausalitätsprognose sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Daten, die Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bieten (zB operatives Ergebnis, Auflösung von Rückstellungen, Ausschüttung von Gewinnen) zu berücksichtigen.
5. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist als Beteiligtenvorbringen zu würdigen; sie begründet weder die Vermutung ihrer Richtigkeit noch ist sie für Verwaltung und Gerichte bindend.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.09.2000, B 11 AL 5/00 R
LSG NW, 17.11.1999, L 12 AL 57/98 ✓
Orientierung
Ein Aufhebungsvertrag läßt sich nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
07.09.2000, B 7 AL 82/99 R
LSG BB, 01.10.1999, L 10 AL 74/98 ✗
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 72/99 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
07.09.2000, B 7 AL 72/99 R
LSG NW, 05.08.1999, L 9 AL 163/98 ✗
Die nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Überbrückungsbeihilfe stellt eine aus sozialen Gründen gewährte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln dar, die nicht als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
07.09.2000, B 7 AL 2/00 R
LSG RP, 11.11.1999, L 1 AL 3/99 ✓
Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung beschränkt sich auf den vom Arbeitslosen angegebenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Auch die spätere Erklärung des Arbeitslosen, wieder in Arbeit zu sein, beseitigt die Wirkung der Arbeitslosmeldung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
10.08.2000, B 11 AL 93/99 R
LSG NB, 21.09.1999, L 7 AL 13/98 ✓
1. Die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge von Bühnenangehörigen, die überwiegend künstlerisch beschäftigt sind (hier: Theatermaler und Kascheur), rechtfertigt nicht die Erstattung von Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung durch den Bühnenträger.
2. Der Anwendungsbereich des § 128 Abs 1 S 1 AFG ist durch den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit sektoral begrenzt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
10.08.2000, B 11 AL 83/99 R
LSG HE, 18.06.1999, L 10 AL 872/96 ✗
Orientierung
Eine Bindung des BSG an die Tatsachenfeststellungen des LSG gemäß § 163 SGG setzt voraus, daß diese eindeutig getroffen worden sind, so daß sich auf sie eine abschließende Entscheidung stützen läßt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
10.08.2000, B 11 AL 37/00 R
LSG BY, 25.11.1999, L 11 AL 39/97 ✓
Orientierung
Auch wenn der Anteil der Kirchenangehörigen unter den Arbeitnehmern geringer sein dürfte als zwei Drittel, besteht derzeit jedenfalls keine Evidenz dafür, daß die genannte Vorschrift mit dem vom Gesetzgeber gewählten Ansatz zur Typisierung nicht mehr vereinbar ist" (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 10). Die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
10.08.2000, B 11 AL 119/99 R
LSG NB, 25.11.1999, L 8 AL 207/99 ✗
Der unrechtmäßige Leistungsempfänger hat die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch dann zu erstatten, wenn er zeitgleich zum Leistungsbezug ein privates Krankenversicherungsverhältnis begründet hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen
10.08.2000, B 11 AL 115/99 R
LSG HH, 24.06.1999, L 5 AL 22/98 ✓
Orientierung
Der Eintritt einer Regelsperrzeit bedeutet eine besondere Härte, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus seinem Dienstverhältnis gedrängt worden ist, ohne daß zB verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung ersichtlich wären.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
10.08.2000, B 11 AL 101/99 R
LSG NW, 16.02.1999, L 9 AL 174/98 ✓
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Freistellung von der Verfügbarkeit an die Mindesturlaubsdauer nach dem BUrlG anzupassen (Abgrenzung von BSG vom 21.7.1977 - 7 RAr 38/76 = BSGE 44, 188 = SozR 4100 § 103 Nr 8).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
27.07.2000, B 7 AL 88/99 R
LSG HE, 03.09.1999, L 10 AL 665/97 ✓
1. Bei der teilweisen Rücknahme von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Vergangenheit muß sich die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers auf den Teil des Verwaltungsakts erstrecken, der zurückgenommen wird.
2. Bei der Aufhebung von Folgebescheiden, die auf einem rechtswidrigen Ausgangsbescheid aufbauen, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auf die in dem Ausgangsbescheid getroffene Regelung zu beziehen (Fortführung von BSGE 79, 92 = SozR 3-1300 § 45 Nr 30 und BSG SozR 1300 § 45 Nr 37).
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
27.07.2000, B 7 AL 84/99 R
LSG SH, 15.10.1999, L 3 AL 110/98 ✗
1. Spricht das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft aus, daß eine bestimmte Norm (hier § 128a AFG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, tritt mit Wirkung ex nunc ein Schwebezustand ein, während dessen Gerichtsverfahren, denen die Norm zugrunde liegt, auszusetzen sind, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über die weitere Anwendbarkeit der Norm vor.
2. Die Pflicht zur Aussetzung gilt auch, wenn sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergeben kann.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
27.07.2000, B 7 AL 42/99 R
LSG NB, 20.10.1998, L 7 AL 371/97 ✗
1. Bei der Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit an einen Empfänger von Arbeitslosenhilfe, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
2. Ist der zu erwartende Rentenzahlbetrag niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe, liegt ein atypischer Fall vor, bei dem die Bundesanstalt für Arbeit vor der Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrags Ermessen auszuüben hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
29.06.2000, B 11 AL 99/99 R
LSG NB, 21.09.1999, L 8 AL 410/98 ✗
"Ständige Rechtsprechung" iS des § 152 Abs 1 AFG kann auch dann vorliegen, wenn nur eine Entscheidung des BSG ergangen ist (Fortführung von BSG vom 23.3.1995 - 11 RAr 71/94 = SozR 3-4100 § 152 Nr 5).
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
29.06.2000, B 11 AL 89/99 R
LSG BB, 29.01.1999, L 10 AL 162/97 ✓
Arbeitslosenhilfe ist auch dann nach dem materiell-rechtlich festzustellenden Bemessungsentgelt zu bemessen, wenn dieses für das Arbeitslosengeld fehlerhaft nicht berücksichtigt worden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
29.06.2000, B 11 AL 85/99 R
LSG BY, 29.04.1999, L 11 AL 39/96 ✗
1. Zur Abgrenzung von Umdeutung und Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten (Abgrenzung zu BSG vom 22.6.1988 - 9/9a RV 3/86 = SozR 1300 § 43 Nr 1).
2. Im Arbeitsförderungsrecht kann seit dem 1.1.1994 (§ 152 Abs 2 AFG, jetzt: § 330 Abs 2 SGB 3) ein fehlerhaft mit einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen ohne Schuldvorwurf begründeter Aufhebungsbescheid mit Gründen für eine vom Begünstigten zu vertretende Rücknahme einer Fehlbewilligung aufrechterhalten werden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
29.06.2000, B 11 AL 75/99 R
LSG SL, 19.08.1999, L 6/1 Ar 59/95 ✓
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland steht der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 141b Abs 1 S 1 AFG) nicht gleich.
2. Das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG kann einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nur begründen, wenn ein "Betrieb" iS einer organisatorischen Einheit im Inland vorhanden war.
3. Aus den EWGRL 80/987 vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers folgt keine Verpflichtung Deutschlands, Konkursausfallgeld für Arbeitnehmer eines ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers vorzusehen, auch wenn diese in Deutschland wohnen und nur hier von dem ausländischen Arbeitgeber eingesetzt worden sind.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
29.06.2000, B 11 AL 35/99 R
LSG BY, 15.12.1998, L 8 AL 242/97 ✗
Die §§ 141a ff AFG sind auch auf einen in Frankreich wohnenden und beschäftigten Franzosen anzuwenden, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren in Deutschland eröffnet worden ist und eine registrierte Niederlassung in Frankreich nicht bestanden hat (Anschluß an EuGH vom 17.9.1997 - C-117/96 = EuGHE I 1997, 5017 und an EuGH vom 16.12.1999 - C-198/98 = SozR 3-6084 Art 3 Nr 1).
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
15.06.2000, B 7 AL 86/99 R
LSG NB, 28.10.1999, L 8 AL 219/99 ✓
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
15.06.2000, B 7 AL 78/99 R
LSG HE, 11.08.1999, L 6 AL 309/98 ✗
1. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit das von dieser an einen mehr als 58Jährigen gezahlte Arbeitslosengeld nicht zu erstatten hat, weil das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden ist, verbleibt dem Tatsachengericht ein vom Revisionsgericht nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum.
2. Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung aus betrieblichen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
15.06.2000, B 7 AL 64/99 R
LSG RP, 29.06.1999, L 1 Ar 134/98 ✓
Bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen (hier Arbeitslosenhilfe) setzt die Unterbrechung der Verjährung eine weitere "mahnungsähnliche Handlung" voraus, wenn der ursprüngliche Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs war und nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts eine neue Bewilligung zu erfolgen hat (Anschluß an BVerwG vom 20.2.1992 - 5 C 74/88 = BVerwGE 90, 37; Abgrenzung zu BSG vom 24.9.1992 - 9a RV 22/91 = SozR 3-1200 § 45 Nr 1).
Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
18.05.2000, B 11 AL 91/99 R
LSG BB, 17.09.1999, L 10 AL 14/99 ✓
Orientierung
Säumniszuschläge ist auch auf Umlagen zu erheben, die erst für Zeiten nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung anfallen, soweit die rückständige Umlageforderung den letzten sechs Monaten vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zuzuordnen ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung
18.05.2000, B 11 AL 77/99 R
LSG NW, 25.08.1999, L 12 AL 48/98 ✓
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist auf Übergangsgeld auch anzurechnen, wenn das Übergangsgeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung bemessen worden ist, das ohne die Behinderung nach den beruflichen Fähigkeiten und dem Lebensalter des Rehabilitanden erzielbar wäre.
Rechtlicher Schwerpunkt: Übergangsgeld
18.05.2000, B 11 AL 61/99 R
LSG NW, 29.04.1999, L 9 AL 200/96 ✓
Die Regelungen über die Beitragsfreiheit kurzzeitiger Beschäftigungen (§§ 169a, 102 AFG) und den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (§§ 100, 104 AFG) in der bis zum 31.3.1997 geltenden Fassung stellen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iS Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 dar (vgl EuGH vom 14.12.1995 - C-444/93 = SozR 3-6083 Art 4 Nr 12) und verletzen nicht Art 3 Abs 3 GG.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht