Statistik →

Entscheidungen

723

2000nach oben

18.05.2000, B 11 AL 107/99 R
LSG HE, 27.08.1999, L 10 AL 824/96

Orientierung

Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation ist, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größtmöglichem Umfang und auf Dauer zu sichern. Dies hat zur Folge, daß nur solche Berufe zu fördern sind, in denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirken wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

18.05.2000, B 11 AL 105/99 R
LSG BB, 24.08.1999, L 14 AL 34/98

1. Säumniszuschläge auf Winterbau-Umlagen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung, die erst für Zeiten nach der Eröffnung anfallen, sind nach § 13 Abs 1 Nr 3b GesO vorab zu begleichen (Fortführung von BSG vom 24.3.1983 - 10 RAr 3/82 = SozR 7910 § 59 Nr 13).

2. Reicht die Gesamtvollstreckungsmasse allenfalls aus, die nach § 13 GesO bevorrechtigten Forderungen zu befriedigen, gebietet dies für sich allein nicht den vollständigen Erlaß von Säumniszuschlägen (Fortführung von BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 5/98 R = BSGE 83, 292 = SozR 3-2400 § 76 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

11.05.2000, B 7 AL 54/99 R
LSG RP, 21.04.1999, L 7 Ar 224/98

Die Gewährung von Anschlußunterhaltsgeld durch die Bundesanstalt für Arbeit an arbeitslose frühere Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme setzt nicht zwingend eine unmittelbare (nahtlose) Arbeitslosmeldung nach Abschluß der Maßnahme voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Unterhaltsgeld

11.05.2000, B 7 AL 18/99 R
LSG BW, 07.04.1998, L 5 AL 2587/96

1. Die Entscheidung, ob ein Antragsteller voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen werde, stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der der Bundesanstalt für Arbeit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose ist der Abschluß des Verwaltungsverfahrens, wenn die Maßnahme vor Erlaß des Widerspruchsbescheids begonnen wurde. Die Prognose wird allerdings durch das spätere Bestehen der Prüfung widerlegt.

3. Bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung muß das Gericht mit seiner Entscheidung nicht warten, bis das Ergebnis der Prüfung (hier: zweite Wiederholungsprüfung) feststeht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

06.04.2000, B 11/7 AL 50/99 R
LSG BW, 11.11.1998, L 3 AL 1777/96

Ein Verstoß gegen das an private Arbeitsvermittler gerichtete Verbot, für die Vermittlung eine Vergütung von Arbeitnehmern zu fordern oder entgegenzunehmen, liegt nicht in der Hinterlegung eines rückzahlbaren Geldbetrages.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung - privat

06.04.2000, B 11/7 AL 10/99 R
LSG NB, 22.12.1998, L 8 AL 47/98

Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

06.04.2000, B 11 AL 81/99 R
LSG HE, 23.07.1999, L 10 AL 508/97

Orientierung

Mit dem Antrag iS des Abs 2 Satz 4 kann nur der Antrag auf Gewährung von Kug (§ 72 Abs 2 Satz 1 und Satz 3 AFG) gemeint sein; dieser Antrag ist zu unterscheiden von der Anzeige iS des Abs 1 des § 72 AFG. Diese Differenzierung entspricht der zweistufigen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeit.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

06.04.2000, B 11 AL 55/99 R
LSG SH, 12.02.1999, L 3 AL 92/97

Orientierung

Nach Art 5 Abs 1 des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl 1969 II 1954) brauchen Mehrstaater ihre Wehrpflicht nur gegenüber einer der Vertragsparteien zu erfüllen. Deutsch-dänische Doppelstaater legen durch Wehrdienst in den dänischen Streitkräften eine der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeit des Wehrdienstes aufgrund der Wehrpflicht iS des § 134 Abs 2 Nr 2 AFG zurück.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

06.04.2000, B 11 AL 47/99 R
LSG RP, 23.03.1999, L 1 Ar 48/98

1. Tritt ein Obdachloser seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in einem Obdachlosenheim ab, so liegt die Abtretung in seinem wohlverstandenen Interesse.

2. Ein wohlverstandenes Interesse besteht nicht mehr, wenn die Leistung an den Berechtigten ausgezahlt ist (Fortführung von BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 24/71 = SozR Nr 5 zu § 119 RVO).

3. Hat sich der Anspruch auf Feststellung des wohlverstandenen Interesses durch Zeitablauf erledigt, kommt die Feststellung in Betracht, daß der Sozialleistungsträger zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet war (Anschluß an BSG vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 = BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr 3).

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

06.04.2000, B 11 AL 31/99 R
LSG BW, 17.03.1999, L 3 AL 2374/96

Durch Veruntreuung erlangtes Vermögen oder Einkommen, zu dessen Rückzahlung an den Geschädigten der Arbeitslose verpflichtet ist, kann im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbares Vermögen bzw anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

02.03.2000, B 7 AL 8/99 R
LSG SL, 19.11.1998, L 6/1 Ar 79/96

Grundvoraussetzung für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen ist die postalische Erreichbarkeit. Deren Sicherstellung erfordert, daß dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, dh ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter zugehen kann.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

02.03.2000, B 7 AL 46/99 R
LSG NW, 24.08.1998, L 12 AL 162/97

Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

02.03.2000, B 7 AL 36/99 R
LSG SL, 18.03.1999, L 6/1 Ar 86/95

1. Im Sozialleistungsrecht besteht im Regelfall kein öffentliches Interesse iS des § 679 BGB, daß ein privater Dritter für den zuständigen Sozialleistungsträger Geldleistungen erbringt.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB).

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

15.02.2000, B 11 AL 79/99 R
LSG NW, 01.09.1999, L 12 AL 157/98

Orientierung

Der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums gehört nicht zu den Einnahmen, die ausnahmsweise nach § 138 Abs 3 AFG nicht als Einkommen gelten. Denn der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums dient gerade dazu, den Lebensunterhalt während der Vorbereitung auf die Habilitation zu decken.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe

15.02.2000, B 11 AL 73/99 R
LSG BB, 30.07.1999, L 10 AL 6/99

Orientierung

Die Höhe der BAB ist von Gesetzes wegen am ausbildungsbedingten Bedarf auszurichten, dh unter Ausklammerung von Kosten, die aus erzieherischen oder sonstigen Gründen entstehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

15.02.2000, B 11 AL 45/99 R
LSG BY, 17.12.1998, L 9 AL 167/97

Zur Frage, wann die Ruhenszeit wegen der Abfindung eines "vorzeitig" beendeten Arbeitsverhältnisses nach § 117 Abs 2 S 1 AFG beginnt, wenn im Anschluß ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber begründet worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

15.02.2000, B 11 AL 41/99 R
LSG BW, 28.04.1999, L 12 AL 2845/97

1. Betriebe des Baugewerbes sind nur solche Betriebe, deren Mitarbeiter durch Bauleistungen überwiegend in Anspruch genommen sind (Fortführung von BSG vom 4.3.1999 - B 11/10 AL 6/98 R = BSGE 83, 297 = SozR 3-4100 § 75 Nr 2).

2. Die den Transport von Abbruch- und Aushubmaterial betreffenden Arbeiten sind den Abbruch- und Aushubarbeiten dann nicht als Hilfs- oder Nebenarbeiten zuzurechnen, wenn sie vom zeitlichen Aufwand her die Mitarbeiter eines Betriebes überwiegend in Anspruch nehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

20.01.2000, B 7 AL 48/99 R
LSG BY, 12.03.1999, L 8 AL 192/98

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann wegen des Erhalts einer Abfindung, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

20.01.2000, B 7 AL 4/99 R
LSG HE, 30.09.1998, L 6 AL 786/97

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 7 AL 48/99 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

20.01.2000, B 7 AL 26/99 R
LSG BY, 29.10.1998, L 9 AL 167/96

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die bei einem Arbeitgeber vorhandenen Arbeitsplätze und die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten zu erlassen, wenn der Arbeitgeber die von ihm insoweit geforderte Anzeige in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig erstattet, dabei aber eine falsche rechtliche Wertung vorgenommen hat (Fortführung von BSG vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 = BSGE 74, 176 = SozR 3-3870 § 13 Nr 2 und BSG vom 19.1.1999 - B 7 AL 62/98 R = SozR 3-3870 § 13 Nr 3).

2. Kommt der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht verspätet, aber noch vor Erlaß eines Feststellungsbescheids nach, darf dieser nicht mehr ergehen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

20.01.2000, B 7 AL 20/99 R
LSG BW, 27.01.1999, L 3 AL 1922/96

Orientierung

Eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn der Alg-Anspruch wegen der Anrechnung einer Abfindung während der Sperrzeit ruht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

20.01.2000, B 7 AL 2/99 R
LSG MV, 04.11.1998, L 2 Ar 51/97

Zur Frage, ob die Ausgleichszulage, die ein Arbeitsloser wegen des Ausscheidens aus dem Amt als hauptamtlicher Bürgermeister neben seinem Entgelt aus einer beruflichen Tätigkeit erhalten hat, bei der Bemessung von Unterhaltsgeld bzw Arbeitslosengeld als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

20.01.2000, B 7 AL 12/99 R
LSG BB, 11.12.1998, L 4 Ar 72/97

Zur Feststellung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld nach Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld