Zum Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw einer abhängigen Beschäftigung einer GmbH-Geschäftsführerin, deren Ehegatte Alleingesellschafter der GmbH ist.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Zum Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw einer abhängigen Beschäftigung einer GmbH-Geschäftsführerin, deren Ehegatte Alleingesellschafter der GmbH ist.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Orientierung
Ein besonderer (verfassungsrechtlicher) Vertrauensschutz für die Betroffenen der sog "58er Regelung" besteht nach Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB 3 setzt voraus, dass die BA die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm - Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich für eine Dauer von über sechs Monaten - selbst ermittelt und feststellt.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Bei der Beurteilung, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer wegen einer unzumutbaren Belastung (Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze nach Personalabbau) entfällt, ist nicht nur auf das operative Ergebnis des Unternehmens abzustellen; maßgeblich ist die Gesamtsituation des Unternehmens unter Einschluss von Gewinnen aufgrund der Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Bei der Änderung der Lohnsteuerkarte zum Beginn eines Jahres, in dem der Alg-Anspruch erst entstanden ist, handelt es sich nicht um den Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels iS des § 137 Abs 4 SGB III.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ehemalige Berufssoldaten, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung beziehen und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, gehören nicht zum begünstigten Personenkreis des AltTZG 1996.
Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Orientierung
Eine Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren verlangt regelmäßig eine Tätigkeit, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hatten (Anschluss an EuGH vom 8.7.1992 - C-102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art 71 Nr 3 - Knoch). Die Anspruchsdauer verlängert sich nicht um die Restdauer des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Ein besonderer (verfassungsrechtlicher) Vertrauensschutz für die Betroffenen der sog "58er Regelung" besteht nach Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Entscheidet sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis der Beitragspflicht für die teilweise Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung fälliger Beiträge, sind die Beiträge vorsätzlich im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 SGB 4 vorenthalten (Anschluss an BGH vom 20.3.2003 - III ZR 305/01 = NJW-RR 2003, 966).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Der für den Anspruch auf Überbrückungsgeld erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bleibt auch dann gewahrt, wenn die Bewilligung der Entgeltersatzleistung teilweise rückwirkend aufgehoben wird.
Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
1. Die Neuregelung des Arbeitslosengeldbemessungsrechts ab 1.1.2005 macht für laufende Fälle eine Anpassung an das neue Recht erforderlich, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
2. Das frühere (wöchentliche) Bemessungsentgelt (= durchschnittliches Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum) ist auf ein tägliches Bemessungsentgelt umzustellen, indem der frühere, gerundete Betrag (= Bemessungsentgelt nach altem Recht) durch 7 geteilt wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7a AL 22/06 R
Schwerpunkt: Entgeltsicherung
1. Laufende Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes zählen in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe; der Begriff der besonderen Härte in § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV ist eng auszulegen (Anschluss an BSG vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10).
2. Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen auch bei einer größeren Familie nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen.
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
Orientierung
Bei der nachträglichen Vertragserfüllung des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III setzt die Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg in der ersten Alternative (nachträglicher Zufluss) zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die Bundesagentur für Arbeit war verpflichtet, einen über 50jährigen Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung im Februar 2003 auf das mit Wirkung zum 1.1.2003 neu in das SGB 3 eingefügte Förderinstrument der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hinzuweisen.
2. Unterblieb ein entsprechender Hinweis bei der Arbeitslosmeldung, so hat die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall eine verspätete, nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, Antragstellung auf Entgeltsicherungsleistungen zuzulassen.
Schwerpunkt: Entgeltsicherung
Die Einschränkung des § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist, gilt dann nicht, wenn der Antrag im Zugunstenverfahren vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Orientierung
Auch bei der nachträglichen Vertragserfüllung des § 134 Abs 1 Satz 2 SGB III setzt eine Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg in der 1. Alternative (nachträglicher Zufluss) zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 S 2 Alt 2 SGB 3 idF des AFRG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses des Arbeitsentgelts ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Ausstrahlung nach § 4 SGB 4 liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbständigten Betrieb eingegliedert ist und dieser das Arbeitsentgelt zahlt (Fortführung von BSG Urteil vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr 2).
2. Zur Bedeutung der Weisungsverhältnisse und der Entgeltzahlungsabwicklung bei Entsendung aus einem inländischen Unternehmen in einen ausländischen unselbständigen Betrieb.
Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
1. Bei der Bemessung des Insolvenzgeldes ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgeld-Zeitraum im Jahr 2003 liegt.
2. Vor der Ergänzung des § 183 SGB 3 um eine Regelung zur Entgeltumwandlung unterlagen umgewandelte Entgeltansprüche nicht dem Schutz der Insolvenzgeld-Versicherung.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11a AL 19/05 R
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge entsteht und verjährt nicht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist.
Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Orientierung
1. Die Verwertung einer Versicherungen ist nicht "offensichtlich unwirtschaftlich" im Sinne des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002, wenn der Rückkaufswerte höher als die eingezahlte Summe der Beiträge ist.
2. Die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung steht nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III in Einklang, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts ist der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs 1 SGB 3 (idF des SGB3uaÄndG 2) dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen (Anschluss an und Fortentwicklung von BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 84/02 R = SozR 4-4300 § 133 Nr 1 und vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr 3).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Für den Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Übt ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusammen weniger als 15 Stunden wöchentlich zwei Nebentätigkeiten aus, von denen er eine bereits vor der Arbeitslosigkeit verrichtet hat, und ist diese nach den gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Nebeneinkommen (bestimmte Dauer innerhalb eines Referenzzeitraums) privilegiert, stehen ihm kumulativ zwei gesetzliche Freibeträge zu.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zur Korrektur der Dauer eines bestandskräftig festgestellten Arbeitslosengeldanspruchs wegen fehlender Beratung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) durch Verschiebung des Antrags auf einen späteren Zeitpunkt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Im Regelfall setzt die Herabsetzung des Bemessungsentgelts mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums beim Bezug von Alhi wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe nach § 200 Abs 2 SGB III keine Änderung der Verhältnisse voraus.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
1. Das Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Richtlinien) ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB 3, so dass der Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 22 Abs 1 SGB 3 nicht eintritt.
2. Die ESF-Richtlinien stellen als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar.
Schwerpunkt: Sonderprogramm
Wann die Ansparrücklage eines selbstständig Tätigen steuerlich gewinnerhöhend berücksichtigt wird, ist für die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld nicht maßgeblich; entscheidend ist, wann das dieser Rücklage zugrunde liegende Einkommen erarbeitet wurde.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ein Bewerbungsschreiben ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen und kann damit sperrzeitauslösend sein, wenn es für den Bewerber erkennbar geeignet ist, dass ihn ein verständiger Arbeitgeber schon wegen des Inhalts oder der Form des Bewerbungsschreibens aus dem Bewerbungsverfahren ausscheidet.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Tritt der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so sind ihm die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung der Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 AFG auch dann zuzurechnen, wenn noch der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (Anschluss an BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 55/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr 3).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Abzweigung zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, verlangt eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind.
Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nichtangezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Antragstellers entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Arbeitnehmer können sich auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Arbeitnehmer können sich auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, wenn die (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher Fertigkeiten verbunden ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr 11).
2. Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 1.1.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Bezug von Unterhaltsgeld bzw Anschlussunterhaltsgeld innerhalb von 3 Jahren vor Erwerb eines Arbeitslosengeldanspruchs führt jedenfalls dann nicht zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Bemessungsentgelt des Unterhaltsgeldes bzw Anschlussunterhaltsgeldes, wenn zum Zeitpunkt dieser Leistungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestand und dem Bezug des Unterhaltsgeldes nicht der Bezug von Arbeitslosenhilfe vorausging.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
1. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf.
2. Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Zur Frage, ob Unterhaltsgeld seit 1.1.2003 nur dann gewährt werden kann, wenn der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme bedürftig ist.
2. Bei Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld ist eine Bedürftigkeitsprüfung nicht erforderlich.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
Zur Frage, ob die Ausweitung einer bereits ausgeübten Nebentätigkeit als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld gefördert werden kann.
Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
Orientierung
Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Weigerung, an einer vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Macht der Arbeitslose im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei, kann sich die Arbeitsverwaltung nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob und mit welchem Inhalt die behauptete Abtretung vorgenommen worden ist, ist vielmehr im Einzelnen aufzuklären.
2. Bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung trifft zwar den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides; ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, geht dies zu dessen Lasten.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden waren, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe