Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts rechtfertigt im Verfahren mit Betragsrahmengebühr keine eigene Gebühr, sondern ist lediglich eines von mehreren Kriterien für deren Bemessung.
Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts rechtfertigt im Verfahren mit Betragsrahmengebühr keine eigene Gebühr, sondern ist lediglich eines von mehreren Kriterien für deren Bemessung.
Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Orientierung
Die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf längstens zwei Jahre iS des § 131 Abs 1 SGB III wird nicht durch den Dreijahreszeitraum des § 133 Abs 4 SGB III (idF, die die Norm durch das 2. SGB-III-ÄndG erhalten hat) begrenzt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch nach dem 1.1.2000 weiterhin nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Die Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe umfasst auch den Fall des Nichtbezugs von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit.
Schwerpunkt: Unterhaltsgeld
Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 - und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Ein Anspruch auf BAB entfällt bereits dann, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist. Wesentlich ist nicht, ob die zuvor schon durchlaufene Ausbildung als rein schulische Maßnahme ausgestaltet war. Maßgeblich ist allein die Gleichwertigkeit der Ausbildungszeit und des Ausbildungsabschlusses.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
1. Gegen § 124 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 und dessen Anwendung mit der Folge der Nichteinbeziehung von Pflegezeiten ohne Leistungsbezug in die Privilegierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.19)
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 17.6.2009 - 1 BvR 914/09).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 Abs 2 SGB 3 ist Aktienvermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS von § 6 Abs 3 S 1 AlhiV nicht auf den strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten an.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitsfähigkeit eines im grenznahen Ausland wohnenden Ausländers ist gegeben, wenn dieser die Vermittlung in eine Grenzgängerbeschäftigung iS der ASAV und insoweit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erwarten hat (Weiterführung von und Abgrenzung zu BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 75/97 R = DBlR 4444a, AFG/§ 19).
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Bei der Arbeitslosenhilfe ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Aktienvermögen mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. Dabei kommt es für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht darauf an, ob der aktuelle Kurswert niedriger ist als der Anschaffungswert (Abgrenzung zu BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4).
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbstständige Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen.
Schwerpunkt: Existenzgründungszuschuss
Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe auch nach dem 1.1.2005 verlangen, wenn der Ersatzanspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen
Wird mit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen von Anfang an fehlender Bedürftigkeit auch dem Anspruch für einen nachfolgenden Zeitraum die Grundlage des Vorbezugs entzogen, so ist der ursprüngliche Verwaltungsakt auch hinsichtlich des späteren Zeitraums von Anfang an rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB 10.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Orientierung
Folgen mehrere Geburten in so kurzen Abständen aufeinander, dass sich die jeweils anschließenden dreijährigen Kindererziehungszeiten überschneiden, soll § 26 Abs 2a SGB III eine Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des ältesten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des jüngsten Kindes begründen.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
1. Die §§ 358 ff SGB 3 über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zum Konkursausfallgeld und unterliegen ebenso wenig verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wie die §§ 186b ff AFG (Anschluss an BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).
2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Rechtswidrigkeit der Finanzierung von unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot verwendeten Mitteln (vgl EuGH vom 27.10.2005 - C-266/04 - Nazairdis = SozR 4-6035 Art 87 Nr 1).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (Bestätigung und Weiterführung von BSG vom 21.11 2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr 3).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn das Arbeitslosengeld im Anschluss an Erziehungszeiten nach Qualifikationsgruppen bemessen wird.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Vermittelt ein Makler einen Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem er selbst abhängig beschäftigt ist, so ist eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung, die einem Maklerhonorar entgegensteht, nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten.
2. Ist die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet und liegen die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung des Maklers durch die BA vor, so genügt es für den Anspruch auf Maklervergütung, dass der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt.
Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber davon abhängig zu machen, dass die Arbeitgeberinteressen nicht gegenüber den arbeitsmarktlichen Interessen überwiegen.
Schwerpunkt: Eingliederungszuschuss
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7/7a AL 8/07 R
Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Zur Frage, ob die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, dessen alleiniger Betriebszweck die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung ist, ein Versicherungspflichtverhältnis iS des Arbeitsförderungsrechts und damit eine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe bei betrieblicher Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besteht dann nicht, wenn der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert hat, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
1. Nach Abschluss personeller Abbaumaßnahmen besteht kein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine pauschale Befreiung des Arbeitgebers von der Pflicht zur Erstattung des Arbeitslosengelds für ältere Arbeitnehmer, die im Rahmen der Personalreduzierung ausgeschieden sind.
2. Ein Bescheid, der einen entsprechenden Antrag ablehnt, erledigt sich schon mit Erlass eines Erstattungsbescheids.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Erhält die Bundesagentur, die wegen der Nichtzahlung einer zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führenden Entlassungsentschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen Arbeitslosengeld zahlt (Gleichwohlgewährung), Ersatz vom Arbeitgeber, indem dieser den auf die Bundesagentur übergegangenen Anspruch auf Entlassungsentschädigung erfüllt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für die entsprechende Anzahl von Tagen. Dabei ist nicht zu Lasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen, dass der Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber nicht erstattet werden.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bestand beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vom Arbeitgeber nicht erfüllter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt, so kann ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld nicht unter Annahme eines Härtefalls darauf gestützt werden, dass zum Bemessungszeitraum auch Zeiten heranzuziehen sind, in denen der Arbeitgeber noch volles Arbeitsentgelt gezahlt hat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld setzt nicht voraus, dass der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer selbst von Arbeitslosigkeit bedroht ist; Voraussetzung ist insoweit nur, dass er zur Gruppe der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern gehört, die in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst wurden, um Massenentlassungen im Betrieb zu vermeiden.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
1. Die Bundesagentur für Arbeit ist gehindert, sich gegenüber dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auf Verjährung zu berufen, wenn sie zuvor einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der in der Vergangenheit zu Unrecht angenommenen Versicherungspflicht abgelehnt und dabei den Berechtigten nicht umfassend und vollständig über die Notwendigkeit einer entsprechenden schriftlichen Antragstellung sowie deren Modalitäten belehrt hat.
2. Bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen richtet sich der kostenrechtliche Status des Klägers stets nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis begründet hatte.
Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Orientierung
Abschaffung der Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ist nicht verfassungswidrig. Die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, darf sich das Berufungsgericht nicht ohne dessen erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Vorinstanz hinwegsetzen.
Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Der übergangsweise weitergeltende Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro je Lebensjahr ist nur Personen zuzuerkennen, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 S 2 AlhiV 2002 erfüllen.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Ändert sich während des laufenden Bewilligungsabschnitts das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Nebeneinkommen des Auszubildenden zu seinen Ungunsten, ist die Berufsausbildungsbeihilfe neu zu berechnen.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, von der Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Träger wird nicht durch die Regelungen des § 14 SGB 9 ausgeschlossen (Anschluss an BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = Breith 2008, 448).
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
1. § 37b SGB 3 sieht keine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche vor (Bestätigung von BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1).
2. Zur Frage, ob die in Aufhebungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Hinweise auf eine mögliche Verringerung der Höhe des zukünftigen Leistungsanspruchs bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung inhaltlich richtig sind (Anschluss an BSG vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R = SozR 4-4300 § 37b Nr 5).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft durch Zuzug mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner bildet unabhängig davon, ob es sich bei dem Partner um ein leibliches Elternteil handelt, einen wichtigen Grund iS des Sperrzeitrechts, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern (Weiterentwicklung von BSG vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 = BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr 17).
Orientierung
Allein wegen einer erst herzustellenden eheähnlichen Gemeinschaft können sich arbeitslose Personen nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts berufen. Es genügt insoweit nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen erfüllt sind; Rn. 20 juris.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Eine Pflicht der Agenturen für Arbeit zur individuellen Belehrung über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Hinweise dazu im Merkblatt bzw in einem Aufhebungsbescheid sind inhaltlich nicht zu beanstanden.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
§ 128 Abs 1 S 2 Nr 5 AFG ist funktionsdifferent dahingehend auszulegen, dass die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich bei Beendigung der Beschäftigung vorhanden sein muss, wenn diese mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).
2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Umfang der selbständigen Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf der Grundlage der aus der Gesellschafterstellung folgenden Rechtsmacht festzustellen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7a AL 38/06 R
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Es ist keine Voraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, dass die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsbezieher anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung vor Ende dieser Beschäftigung hinweist; ein fehlender Hinweis ist nur bei der Prüfung zu beachten, ob sich der Arbeitslose vor einer erneuten Arbeitslosigkeit schuldhaft zu spät arbeitsuchend gemeldet hat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Nach der bis zum 31.12.2002 geltenden Rechtslage war der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung und damit nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Es verstößt insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dem Bezug von Krankengeld nicht gleichgestellt war.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erst für die Zeit ab dem 1.1.2003 eingeführt worden ist.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Das unangekündigte Betreten ihres nicht öffentlichen Betriebsbereichs durch Mitarbeiter der BA begründet ein berechtigtes Interesse (sog Rehabilitationsinteresse) einer GmbH an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung.
Schwerpunkt: Außenprüfung
Orientierung
Für den Rechtsgrundsatz, wonach die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
Die zur Arbeitnehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern besteht.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11a AL 5/06 R
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Für den Nichteintritt der Erstattungspflicht wegen Erfüllung der Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung ist maßgebend, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitslose bei rechtzeitiger Antragstellung die Zahlung der anderweitigen Leistung erhalten kann.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld