18.05.2010, B 7 AL 49/08 R
LSG TH, 06.08.2008, L 10 AL 1120/07 ✓
1. Eine Arbeitslosmeldung, die früher als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitnah erfolgt, ist jedenfalls wirksam, wenn sie von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert wird.
2. Die im Rahmen einer außerbetrieblichen versicherungspflichtigen Ausbildung gezahlte Vergütung ist kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinn des Bemessungsrechts für das Arbeitslosengeld.
3. Bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengelds aufgrund Fehlens von ausreichenden Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist nicht die Bezugsgröße, die für den Ausbildungsort galt, sondern die Bezugsgröße West zugrunde zu legen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
18.05.2010, B 7 AL 43/08 R
LSG SN, 02.10.2008, L 3 AL 125/07 ✗
Orientierung
Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Abweichungen von diesem Grundsatz sind daher nur in Ausnahmefällen gestattet. Ist die Rechtssache mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, muss der konsertierte Einzelrichter eine Entscheidung des Senats herbeiführen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
18.05.2010, B 7 AL 36/08 R
LSG BW, 18.07.2008, L 8 AL 5272/07 ✗
Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld
18.05.2010, B 7 AL 22/09 R
LSG HE, 18.05.2010, B 7 AL 22/09 R ✗
Die BA war bei bis zum 31.12.2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahmen berechtigt, den Träger und die Maßnahme entweder allgemein oder inzident im Rahmen der Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen allein für diese Weiterbildung zuzulassen; eine solche Zulassung war auch nach Beginn der Maßnahme möglich.
Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
18.05.2010, B 7 AL 16/09 R
LSG BW, 26.05.2009, L 12 AL 1661/08 ✗
Orientierung
Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge scheidet nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF nicht mehr genannt ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen
05.05.2010, B 11 AL 28/09 R
LSG HE, 24.08.2009, L 9 AL 163/08 ✗
Eine selbstständige Tätigkeit kann schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind.
Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
05.05.2010, B 11 AL 17/09 R
LSG BW, 25.06.2009, L 7 AL 1574/08 ✗
Die durch das SGGArbGGÄndG mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Anhebung der Berufungssumme findet auf eine nach diesem Zeitpunkt eingelegte Berufung keine Anwendung, wenn das angefochtene Urteil dem Berufungsführer vor dem 1.4.2008 mit einer dem früheren Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
05.05.2010, B 11 AL 14/09 R
LSG NW, 05.05.2009, L 1 AL 55/08 ✗
Orientierung
Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr).
Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
05.05.2010, B 11 AL 11/09 R
LSG BW, 28.11.2008, L 8 AL 589/08 ✗
Der Anspruch auf Gründungszuschuss verlangt keine Nahtlosigkeit, sondern lediglich einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch.
Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
02.03.2010, B 12 AL 1/09 R
LSG NW, 12.01.2009, L 19 AL 72/07 ✓
Versicherungspflicht auf Antrag in einer selbständigen Tätigkeit kann nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht begründet werden, wenn diese Tätigkeit - ausgeübt in abhängiger Beschäftigung - nach §§ 27, 28 SGB 3 versicherungsfrei wäre.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
25.02.2010, B 11 AL 24/08 R
LSG NW, 07.05.2008, L 12 AL 22/07 ✓
Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei erfolgreichem Widerspruch sind nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.
Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
16.12.2009, B 7 AL 9/08 R
LSG TH, 29.04.2004, L 3 AL 120/00 ✗
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 7 AL 13/08 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
16.12.2009, B 7 AL 43/07 R
LSG BY, 08.08.2007, L 8 AL 481/05 ✗
Orientierung
Soweit die Abtretung nämlich unwirksam war, konnte die Beklagte zwar mit ihrem Erstattungsanspruch weiterhin gegenüber dem Kläger aufrechnen; die Anfechtungsklage wäre dann allerdings insoweit unzulässig.
Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
16.12.2009, B 7 AL 39/08 R
LSG BW, 10.09.2008, L 3 AL 4581/06 ✓
1. Ist der Arbeitslose am 31.12 2004 nicht arbeitsbereit, so bestimmt sich die Leistungshöhe des Arbeitslosengeldes nach dem ab 1.1.2005 geltenden Recht, dh das so genannte Geltungszeitraumprinzip ist anzuwenden. (Rn.11)
2. Kann im nach § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 idF vom 23.12.2003 auf 2 Jahre erweiterten Bemessensrahmen ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden, weil Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben, so ist nach dem Wortlaut der ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 132 Abs 1 SGB 3 durchzuführen. § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 stellt keinen Aufschubtatbestand zur Erweiterung des Bemessungsrahmens auf mehr als zwei Jahre dar. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. (Rn.15)
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
16.12.2009, B 7 AL 13/08 R
LSG TH, 28.11.2002, L 3 AL 229/00 ✗
1. Wird die Betreuung eines nicht iS der § 71 Abs 1 SGG iVm §§ 104 ff BGB prozessfähigen Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens aufgehoben, so ist dieser von der Aufhebung der Betreuung bis zur Bestellung eines neuen Betreuers nicht ordnungsgemäß vertreten. Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund iS von § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO dar. (Rn.8)
2. Von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes eine Sachentscheidung ausgeschlossen und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist, ist von vornherein nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Erfolg der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. (Rn.9)
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
03.12.2009, B 11 AL 42/08 R
LSG NW, 16.10.2008, L 9 AL 119/07 ✓
Bei Arbeitslosen, die während ihrer Ausbildung keine Ausbildungsvergütung und somit innerhalb des Bemessungsrahmens kein Arbeitsentgelt erhalten haben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen zugrunde zu legen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
03.12.2009, B 11 AL 40/08 R
LSG NW, 25.09.2008, L 9 AL 118/07 ✓
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er auf dem aus Anlass des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit freigemachten Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der zwar arbeitsuchend, nicht jedoch arbeitslos gemeldet ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
03.12.2009, B 11 AL 38/08 R
LSG SN, 02.10.2008, L 3 AL 68/08 ✓
1. Lässt der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (Abgrenzung zu BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R = BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2).
2. Der gesetzliche Ausschluss der Fahrkostenbeihilfe ist auch für den Fall sachgerecht, dass Auszubildende, die während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern wohnen, keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Anschluss an und Weiterführung von BSG vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3).
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
03.12.2009, B 11 AL 28/08 R
LSG NW, 03.09.2008, L 12 AL 54/07 ✓
1. Die übergangslose Abschaffung des Selbstständigenprivilegs, wonach die Fortführung einer mindestens 15 Stunden, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss (§ 118 Abs 3 S 2 SGB 3), zum 1.1.2005 ist weder unter Gleichbehandlungs- noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beanstanden.
2. Teilarbeitslosigkeit liegt nicht vor, wenn eine neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beendet wird
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
07.10.2009, B 11 AL 34/08 R
LSG RP, 26.09.2008, L 1 AL 27/06 ✗
Der Regelung, dass Konzernunternehmen bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten, kann nicht entnommen werden, dass vor Erlangung der Konzernunternehmenseigenschaft zurückgelegte Zeiten auszuklammern sind.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
07.10.2009, B 11 AL 32/08 R
LSG BW, 12.09.2008, L 12 AL 607/08 ✗
Orientierung
Parallelentscheidung zu B 11 AL 31/08 R
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
07.10.2009, B 11 AL 31/08 R
LSG BW, 12.09.2008, L 12 AL 1665/08 ✗
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe auch dann beanspruchen, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1.1.2005 entstanden ist (Abgrenzung zu BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R = SozR 4-4300 § 335 Nr 1).
2. Die durch die versehentliche Streichung des Wortes „Arbeitslosenhilfe“ in § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Zeit ab 1.1.2005 entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher iS des § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 einzubeziehen sind.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ersatzpflicht von KV-/PV-Beiträgen
07.10.2009, B 11 AL 25/08 R
LSG NW, 18.06.2008, L 12 AL 178/06 ✗
§ 30 Abs 1 SGB 1 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Anschluss an BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
07.10.2009, B 11 AL 18/08 R
LSG RP, 26.04.2007, L 1 AL 118/06 ✗
Kosten der Zwangsvollstreckung, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Beitreibung rückständigen Arbeitsentgelts entstanden und nach Zahlung durch den Arbeitgeber in der durch § 367 Abs 1 BGB bestimmten Tilgungsreihenfolge verrechnet worden sind, mindern nicht die Höhe des für den Anspruch auf Insolvenzgeld maßgeblichen Arbeitsentgelts (Abgrenzung zu BSG vom 28.2.1985 - 10 RAr 19/83 = SozR 4100 § 141b Nr 35 und vom 15.12.1992 - 10 RAr 2/92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 5).
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
21.07.2009, B 7/7a AL 36/07 R
LSG BW, 11.05.2007, L 8 AL 3084/06 ✓
1. Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist als Leistung öffentlich-rechtlicher Art mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R = Breith 2009, 946). (Rn.12)
2. Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. (Rn.13)
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.07.2009, B 7 AL 6/08 R
LSG NW, 20.02.2008, L 12 AL 47/07 ✗
1. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann.
2. Die Sperrzeit beginnt regelmäßig erst mit dem Ende, nicht bereits mit dem Beginn der Freistellungsphase.
3. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.07.2009, B 7 AL 49/07 R
LSG BY, 27.09.2007, L 9 AL 387/01 ✓
1. Die Bewilligung und Zahlung von Unterhaltsgeld an Strafgefangene, denen auch ein nachrangiger Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach dem StVollzG zusteht, erfolgt durch das Land.
2. Das Land handelt insoweit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
21.07.2009, B 7 AL 3/08 R
LSG BW, 14.12.2007, L 13 AL 4932/06 ✓
Der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern in einem Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist branchenüblich; er gilt deshalb regelmäßig als vermeidbar, sodass kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Orientierung
Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter für seine Arbeitnehmer; § 197a SGG findet daher keine Anwendung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
21.07.2009, B 7 AL 23/08 R
LSG NB, 04.07.2007, L 11 AL 238/06 ✓
1. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss an BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R = BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1).
2. Zur Begrenzung der Prüfungspflicht bei einem Grundurteil im Höhenstreit in Bagatellfällen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
08.07.2009, B 11 AL 30/08 R
LSG NB, 26.08.2008, L 7 AL 6/07 ✗
Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe kommt eine Abzweigung in Höhe des Differenzbetrags zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz auch dann in Betracht, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
08.07.2009, B 11 AL 20/08 R
LSG SL, 15.04.2008, L 6 AL 13/07 ✓
1. Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe ist ausgehend von der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden.
2. Die Durchschnittsberechnung steht in Einklang mit § 22 Abs 2 BAföG, dessen entsprechende Anwendung der Gesetzgeber zum Zwecke der Harmonisierung des Ausbildungsförderungsrechts vorgegeben hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
08.07.2009, B 11 AL 17/08 R
LSG BW, 11.05.2007, L 8 AL 271/05 ✗
1. Der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Teilbetriebsübergang stellt kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar.
2. An der Rechtsprechung, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre, wird festgehalten (Anschluss an und Weiterführung von BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
08.07.2009, B 11 AL 14/08 R
LSG RP, 28.02.2008, L 1 AL 47/07 ✓
Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld ist seit 1.1.2005 nur Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt worden ist. Beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnete Sonderzahlungen (zB Weihnachtsgeld) bleiben außer Betracht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
03.06.2009, B 12 AL 3/07 R
LSG NW, 15.10.2007, L 19 AL 41/07 ✓
Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen. Für dessen Berechnung sind beitragspflichtige Einnahmen höchstens bis zu 80 vH der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
03.06.2009, B 12 AL 1/08 R
LSG NW, 03.12.2007, L 19 AL 96/06 ✓
Orientierung
Selbstständige Tätigkeit iS von § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III ist eine auf Dauer angelegte, in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit. Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet werden, scheiden damit ebenso aus wie reine Vorbereitungshandlungen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
06.05.2009, B 11 AL 7/08 R
[Sprungrevision] •
1. Das Arbeitslosengeld kann im Anschluss an eine zweijährige Teilzeitarbeit nicht mehr nach einem davor erzielten höheren Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung bemessen werden (§ 130 SGB 3 idF ab 1.1.2005).
2. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
06.05.2009, B 11 AL 4/07 R
[Sprungrevision] •
1. Die Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht der Anwendung der Härteklausel des § 147a Abs 2 Nr 2 SGB 3 bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-G am 1.1.2002 nicht entgegen (Anschluss an BSG vom 22.3.2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr 12).
2. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 1.1.2002, wenn die wesentliche arbeitsrechtliche Maßnahme zur Freisetzung des Arbeitnehmers noch vor dem Kabinettsbeschluss über die Einbringung des Entwurfs des Job-AQTIV-G in das Gesetzgebungsverfahren ergriffen wurde.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
06.05.2009, B 11 AL 37/07 R
LSG SH, 11.05.2007, L 3 AL 45/06 ✗
Hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe in Kenntnis eines vorgesehenen Berufsschulunterrichts in Blockform die Höhe der Leistung mehrfach geändert, kann sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht nicht auf die Regelung berufen, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
06.05.2009, B 11 AL 12/08 R
LSG NW, 25.02.2008, L 19 AL 64/07 ✓
Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht insolvenzgeldfähig.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
06.05.2009, B 11 AL 11/08 R
LSG RP, 24.01.2008, L 1 AL 97/06 ✗
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Bordellbetreibern Prostituierte als Arbeitnehmer zu vermitteln.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung
06.05.2009, B 11 AL 10/08 R
LSG HE, 14.12.2007, L 7 AL 183/06 ✗
Die Dauer einer im Jahre 2002 eingetretenen und abgelaufenen zwölfwöchigen Sperrzeit ändert sich nicht dadurch, dass nach dem ab 1.1.2003 geltenden neuen Recht die Sperrzeitdauer auf drei Wochen verkürzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit erst im Jahre 2003 einen Bescheid über die Sperrzeit und deren Folgen erlässt. Eine Anwendung des neuen Rechts ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
04.03.2009, B 11 AL 8/08 R
LSG NW, 30.01.2008, L 12 AL 79/06 ✗
Tariflich verzichtete Lohnbestandteile, die im Insolvenzgeld-Zeitraum kraft tariflicher Regelung neu entstehen und fällig werden, sind bei der Berechnung des Insolvenzgelds nur zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet worden sind (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 24. 11.1983 - 10 RAr 12/82 = SozR 4100 § 141b Nr 29).
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
04.03.2009, B 11 AL 50/07 R
LSG SH, 23.03.2007, L 3 AL 47/06 ✓
Eine Förderung durch Mobilitätshilfen ist nicht notwendig iS des § 53 Abs 1 SGB 3, wenn der Antragsteller die Beschäftigung unabhängig von der Förderungsmöglichkeit aufgenommen hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme
04.03.2009, B 11 AL 2/07 R
LSG BW, 07.11.2006, L 13 AL 941/06 ✓
Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als verwertbares Vermögen auch das nach damaligem Schweizer Recht (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) bei Ausreise aus der Schweiz bar auszahlbare Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank zu berücksichtigen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosenhilfe
27.01.2009, B 7/7a AL 30/07 R
LSG HE, 13.11.2006, L 9 AL 291/04 ✗
1. Zur Verletzung der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) bei der Überprüfung der Rücknahme einer Arbeitslosenhilfebewilligung, wenn die Feststellungen des LSG bereits keine revisionsgerichtlichen Aussagen darüber zulassen, inwieweit die Arbeitslosenhilfebewilligung rechtswidrig war und in welchem Umfang der Arbeitslose dadurch ggf zu Unrecht begünstigt worden ist. (Rn.13)
2. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). (Rn.15)
3. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 darf nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Rechtswidrigkeit der zur Überzahlung führenden Bewilligungsentscheidung beim Blick auf die Kontoauszüge habe auffallen müssen, sofern die Überweisung der Leistung nicht vor Bekanntgabe (§ 37 SGB 10) des Bewilligungsbescheides erfolgt ist und von der Überweisung nicht vor Bekanntgabe des Bescheides Kenntnis erlangt wurde. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist der für die Kenntnis und für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 maßgebliche Zeitpunkt. Eine im Zuge der Auszahlung der Leistungen nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit darf nur im Rahmen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 2 S 1 und 2 SGB 10 berücksichtigt werden. (Rn.17)
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
27.01.2009, B 7/7a AL 26/07 R
LSG SH, 23.03.2007, L 3 AL 75/06 ✓
Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit der Beschäftigung ist als Leistung zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung dann nicht notwendig, wenn der Arbeitslose diese auch ohne die Förderung aufnehmen will.
Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme
27.01.2009, B 7/7a AL 20/07 R
LSG NW, 29.01.2007, L 1 AL 54/06 ✓
Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts rechtfertigt im Verfahren mit Betragsrahmengebühr keine eigene Gebühr, sondern ist lediglich eines von mehreren Kriterien für deren Bemessung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
27.01.2009, B 7 AL 46/07 R
LSG SL, 09.02.2007, L 8 AL 17/05 ✗
Orientierung
Die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf längstens zwei Jahre iS des § 131 Abs 1 SGB III wird nicht durch den Dreijahreszeitraum des § 133 Abs 4 SGB III (idF, die die Norm durch das 2. SGB-III-ÄndG erhalten hat) begrenzt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
21.01.2009, B 12 AL 2/07 R
[Sprungrevision] •
Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch nach dem 1.1.2000 weiterhin nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht