Orientierung
"Bezug" einer Entgeltersatzleistung erfordert dem tatsächlichen Zufluss der Leistung, Stammrecht genügt nicht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Orientierung
"Bezug" einer Entgeltersatzleistung erfordert dem tatsächlichen Zufluss der Leistung, Stammrecht genügt nicht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark das auf einem dänischen Urlaubskonto angesparte Entgelt an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung vergleichbaren Leistung für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ein Anspruch auf Winterbeschäftigungsförderung in Form von Mehraufwands-Wintergeld besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewerblicher Arbeitnehmer, die in der Förderungszeit auf einem Arbeitsplatz im Inland eingesetzt werden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung
Orientierung
Für fiktive Bemessung gilt nur die Bemessungsgrenze nach der Bezugsgröße West.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Arbeitsentgelt, auf das die Arbeitnehmer im Rahmen eines Sanierungstarifvertrags verzichteten, ist, auch wenn der Anspruch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wieder auflebt, nicht als Bemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 2).
2. Die sozialgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, der zu Unrecht die Versicherungspflicht als Beschäftigter feststellt, hat ex-tunc-Wirkung; die vor und nach Bescheiderlass vorgenommene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in einem solchen Fall nicht allein mit Blick auf die Wirksamkeit des Bescheids "zu Recht" erfolgt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Orientierung
Kein erneutes Insolvenzgeld-Ereignis ohne Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
Kosten einer Verbandsvertretung sind erstattungsfähig, wenn diese in Satzung geregelt sind und der Erstattungsberechtigte endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Folgt auf Zeiten einer Auslandsbeschäftigung eine Beschäftigung im Inland, richtet sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach den europarechtlichen Regelungen ausschließlich nach dem bei der Beschäftigung im Inland erzielten Arbeitsentgelt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch im Wege der Gleichwohlgewährung - legt die Rahmenfrist fest, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung setzt voraus, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
1. Ein Versicherungsberechtigter kommt mit der Beitragszahlung für die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung nur dann in Verzug, wenn er die Nichtzahlung der Beiträge zu vertreten hat.
2. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eines Selbstständigen in der Arbeitslosenversicherung endet bei länger als dreimonatigem Verzug mit der Beitragszahlung, ohne dass es zuvor eines gesonderten Hinweises auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes bedarf (Anschluss an BSG vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/09 R = SozR 4-4300 § 28a Nr 3).
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3 tatsächlich bezogen hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Der Vertreter vertritt den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme dieser Handlung und muss sich - ebenso wie dieser - persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu erbringen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Das dem früheren Flugzeugführer eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46 Lebensjahrs gewährte Ruhegehalt führt als der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die dem Träger einer Reha-Einrichtung zu gewährende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Sozialleistung, die in vier Jahren nach Ablauf des Jahrs verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB
Einen Grundsicherungsberechtigten trifft keine Erstattungspflicht (§ 34a SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung), soweit rechtswidrig erhaltene Leistungen seine mit ihm in einem Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht ist, betreffen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
1. Die Voraussetzungen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sind bezogen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz und die konkreten Einschränkungen des behinderten Menschen zu prüfen.
2. Zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, der nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen ist; dieser ist nicht erst dann zu bejahen, wenn eine Kündigung bereits konkret droht oder gar ausgesprochen worden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB
Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.
Rechtlicher Schwerpunkt: Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
1. Ein dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von einem Meldetermin rechtfertigt auch bei jeweils ordnungsgemäßer Meldeaufforderung nicht zwingend die Annahme, der Bezieher von Arbeitslosengeld sei nicht mehr verfügbar. Einen solchen Automatismus sieht das Gesetz nicht vor.
2. Das Nichterscheinen eines Arbeitslosen nach Erhalt einer Meldeaufforderung kann als gewichtiges Indiz fehlender Verfügbarkeit sowie als Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitslosen zur Angabe von Tatsachen und zum persönlichen Erscheinen nach den für alle Sozialleistungen geltenden Mitwirkungsvorschriften Grund für eine Leistungsversagung oder -entziehung sein. Die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften sind insoweit neben der speziellen Regelung des SGB 3 zur Meldeaufforderung anwendbar.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich“ zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe-/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen ist Einkommen der Eltern in den gesetzlichen Grenzen anzurechnen, wenn die/der behinderte Auszubildende mit ihren/seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld
Orientierung
Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsgeld
Der Anspruch ehemaliger Soldaten auf Zeit auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe, in der dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Orientierung
Die Bemessung eines nach Ausbildung erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bleibt bei Wiederbewilligung maßgeblich, auch wenn die Ausbildung betrieblich durchgeführt wurde.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne liegt bei Fernsehmitarbeitern auch außerhalb befristeter Arbeitsverträge vor, wenn sie in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstehen (Beantragung von Urlaub, ...).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine Arbeitslosmeldung wirkt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer medizinischen Reha-Maßnahme nicht fort, wenn der bei Entlassung aus der Reha-Maßnahme weiterhin arbeitsunfähige Arbeitslose die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen anderweitigen Leistungsbezugs bestandskräftig werden lässt, er sich (damit) bewusst für den Bezug von Krankengeld anstatt fortgezahltem Arbeitslosengeld entscheidet und sich erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitslos meldet, um für die Zukunft erneut Arbeitslosengeld zu beantragen (Abgrenzung zu BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R = BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2).
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsakts. Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (Fortentwicklung von BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3).
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Die Gewährung eines Ausbildungsbonus an eine Kapitalgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn es sich bei einem Elternteil des Auszubildenden um den Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft handelt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Ausbildungsbonus
Für die Berechnung des Arbeitslosengelds der in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen ist auch dann auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr 1).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts nicht auf die Einlegung und Begründung des Widerspruchs beschränkt, sondern auf ein Strafverfahren verweist, dass die Behörde zur Anordnung des Ruhens veranlasst, und in der Folgezeit über den Stand des Strafverfahrens informiert sowie schließlich das vollständige Strafurteil mit Gründen vorgelegt, was zur Aufhebung der Entscheidung führt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
1. Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.
2. Hat der Arbeitslose in einem bestimmten Zeitraum einen aus einem Stammrecht erwachsenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, so kann für diesen Zeitraum keine Minderung der Anspruchsdauer dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit später Arbeitslosengeld für andere Zeiträume zahlt.
Orientierung
keine Aufrechnung mit zu unrecht gezahlten Leistungen ohne Aufhebung
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind bei Arbeitnehmern im Zeitraum der Teilnahme an einer durch den Rentenversicherungsträger bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bewilligten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht erfüllt, wenn Arbeitsunfähigkeit nicht besteht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur ArblV auf dessen Verjährung auch dann berufen, wenn zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfungen eines Kleinbetriebs ohne Beanstandungen blieben.
2. Forderungen nach Anerkennung eines "Bestandsschutzes" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Festhalten an und Fortführung von BSG vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 1).
Rechtlicher Schwerpunkt: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Die rückgeltende Verkürzung der Antragsfrist für die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken in Fällen, in denen der für das Zustandekommen des Versicherungspflichtverhältnisses erforderliche Antrag erst nach Verkündung des maßgebenden Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt wurde.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, unter denen die Bundesagentur für Arbeit Existenzgründer auf das für die Weiterversicherung als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung bestehende Antragserfordernis, die Fristgebundenheit des Antrags und Beginn sowie Dauer der Antragsfrist hinweisen muss.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung endet grundsätzlich nicht schon infolge einer rein krankheitsbedingten Nichtausübung der selbstständigen Tätigkeit des Versicherten.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers im ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht eines behinderten Menschen fällt als sonstige Hilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 1 / Reha
Zum Nichteintritt der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für gezahltes Arbeitslosengeld wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sozial gerechtfertigte Kündigung, wenn allen nach tarifvertraglicher Regelung kündbaren Arbeitnehmern gekündigt worden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht kein Anspruch auf Gründungszuschuss.
Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
Hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger dem Antragsteller Rehabilitationsleistungen bewilligt, ohne zuständig zu sein, ist im Erstattungsverfahren gegen den erstangegangenen Träger zu prüfen, ob der Antragsteller die Leistungen ihrer Art nach von diesem Träger nach dessen materiellen Rechtsvorschriften hätte beanspruchen können.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung bemisst sich das Arbeitslosengeld ab 1.1.2005 nach der bezogenen Ausbildungsvergütung. Eine fiktive Bemessung auf der Grundlage eines zu erzielenden tariflichen Arbeitsentgelts sieht das Gesetz nicht (mehr) vor.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Nach Transfer-Kurzarbeitergeld bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem mit der Transfergesellschaft vereinbarten und für die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes maßgebenden Arbeitsentgelt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit ist als Betreiberin eines Internetportals ("Jobbörse") berechtigt, Angebote privater Arbeitsvermittler zu löschen, wenn diese von Arbeitsuchenden die Zahlung eines erfolgsunabhängigen pauschalen Aufwendungsersatzes verlangen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Während einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme kann der Leistungsträger aufgrund einer Rechtsänderung eine Eingliederungsvereinbarung nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung