Orientierung
Beschäftigungslosigkeit ggf. auch bei widerruflicher Freistellung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
Orientierung
Beschäftigungslosigkeit ggf. auch bei widerruflicher Freistellung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht wegen von der Verwaltungspraxis abweichender ständiger Rechtsprechung begrenzt, wenn die Arbeitsverwaltung eine bei Erlass des Verwaltungsakts bereits bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt bzw fehlerhaft interpretiert hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfordert als Vermittlungserfolg die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins und setzt nicht voraus, dass auch der Arbeitsvertrag in diesem Zeitraum geschlossen wurde.
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe während einer beruflichen Weiterbildung, weil es sich nicht um eine geförderte Maßnahme handelt und auch keine Zustimmungserklärung und Abbruchvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger vorliegt, kann im Einzelfall trotz der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III Teilverfügbarkeit vorliegen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Eintritt einer zweiten oder weiteren Sperrzeit mit längerer Sperrzeitdauer setzt einen Bescheid über die frühere Sperrzeit voraus.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Eintritt einer zweiten und dritten Sperrzeit bei Arbeitsablehnung mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen setzt voraus, dass der Arbeitslose vorab über die jeweiligen individuellen leistungsrechtlichen Folgen der jeweiligen Pflichtverletzung belehrt worden ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Hat innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestanden, ist Bemessungsentgelt mindestens das der Berechnung des Arbeitslosengelds aus diesem Stammrecht zugrunde liegende Entgelt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Saison-Kurzarbeitergeld ist nicht für einen im Ausland eingetretenen Arbeitsausfall zu erbringen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Saison-Kurzarbeitergeld
Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen sind selbstständige Tätigkeiten nur dann Anknüpfungspunkt für ein "Erarbeiten" im Arbeitslosengeld-Bezugsmonat, wenn sie bei wertender Betrachtung von Bedeutung für die konkrete Einkommenserzielung waren.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Keine Verkürzung des Regelbewilligungszeitraum bei Änderung der Höhe der Ausbildungsvergütung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung steht nicht entgegen, dass ein sonstiger Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einen Beihilfeanspruch nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf landesrechtliche Beihilfevorschriften hat.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Orientierung
Der Insolvenzgeldzeitraum endet mit einem Betriebsübergang.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Die für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als Anwartschaftszeit erforderliche Vorversicherungszeit kann auch durch österreichische Versicherungszeiten begründet werden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Das Arbeitslosengeld ist nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nach dem dort bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen zu bemessen - und nicht fiktiv.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld nach schweizerischem Recht führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld oder zur Erweiterung der Rahmenfrist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht bereits bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, sondern (erst) mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Voraussetzung für die fiktive Kündigungsfrist des § 143a Absatz 1 Satz 4 SGB III ist, dass die Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bei Zahlung einer Abfindung nach einer arbeitsförderungsrechtlich gebotenen fallbezogenen Betrachtungsweise konkret eröffnet ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 6).
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit, die nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wird, stellt weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch eine selbstständige Tätigkeit dar.
Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von zuvor selbstständig Tätigen und freiwillig Weiterversicherten kann eine während des Elterngeldbezugs aufgenommene versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Kreditboykott kein vorübergehendes unabwendbares Ereignis.
Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Orientierung
Ruhen bei Entlassungsentschädigung; keine einzelfallbezogene Bewertung einer Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt oder Entschädigung des sozialen Besitzstandes anhand von konkreten Kündigungsumständen
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung findet auch für die Zeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet werden, ist in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, der bei Nichtbewerbung nur eine Sperrzeit rechtfertigt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Kein Anspruch ohne schriftlichen Vermittlungsvertrag vor Beginn der Vermittlungstätigkeit.
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung führen nicht zur Erfüllung der spezifischen Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld, wenn zeitgleich keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht bereits mit dem Versäumnis dieser Obliegenheit, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Höhe richtet sich bei Altersteilzeit nach dem tatsächlichen (verminderten) Arbeitsentgeltanspruch.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Orientierung
1. § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III enthält eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs 1 bis 3 SGB VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen.
2. Das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung kann zu einer systembedingten Lücke im Leistungsbezug führen, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nur auf Zeit zu gewähren ist (§ 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI), nach § 101 Abs 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit einsetzt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung der Arbeitsaufnahme
1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht.
2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch schließt eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Arbeitsuchenden mit Berufsabschluss darf durch ein Vorauswahlverfahren nicht der Zugang zur Vermittlung in ihrem Berufsfeld vollständig verwehrt werden.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitsvermittlung
Erhält eine behinderte Jugendliche während ihrer Berufsausbildung eine Vergütung, ist diese als anrechenbares Einkommen bei der Berufsausbildungsbeihilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn der Jugendhilfeträger dem Ausbildungsbetrieb die Kosten hierfür erstattet.
Orientierung
Der Gesetzgeber stellt den Trägern der Jugendhilfe mit § 97 SGB VIII grundsätzlich Feststellungsverfahren und Erstattungsverfahren zur Wahl. Solange davon ausgegangen werden kann, dass sich durch die Feststellung wesentliche Vorfragen des Erstattungsstreits erledigen können, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Trägers der Jugendhilfe an der Feststellung der Leistungserbringung durch den Erstattungspflichtigen Leistungsträger.
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zur Prüfung eines wichtigen Grundes für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung iS der Sperrzeitregelung im SGB III sind ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen zur Feststellung der subjektiven Absicht einer Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erforderlich.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, der einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe entgegensteht, entfällt nicht dadurch, dass entgegen der ursprünglichen, anhand objektiver Anhaltspunkte prognostisch belegten Absicht unmittelbar nach der Altersteilzeit keine Altersrente, sondern zunächst Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Arbeitsfreie Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage von Strafgefangenen innerhalb von zusammenhängenden Arbeitsabschnitten sind Zeiten der Versicherungspflicht.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Verzichten Arbeitnehmer als Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze auf Arbeitsentgelt und wird für den Fall der Vergeblichkeit des Verzichts eine Nachzahlung dieses Entgelts vereinbart und tatsächlich geleistet, ist das gesamte im Bemessungszeitraum abgerechnete Entgelt als Bemessungsentgelt bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen ist auf erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahmen wie die private Arbeitsvermittlung nicht anwendbar.
2. Die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung an einen privaten Arbeitsvermittler, der einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Rechtlicher Schwerpunkt: Vermittlungsgutschein
Ein Versicherter hat keinen erneuten Insolvenzgeld-Anspruch nach Erklärung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Sondervermögen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.
Rechtlicher Schwerpunkt: Gründungszuschuss/Überbrückungsgeld
Wird ein Arbeitsverhältnis in Kenntnis der Insolvenz des Arbeitgebers im Rahmen einer Freigabe von Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit unverändert fortgesetzt, kann bei ununterbrochener Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine spätere Insolvenz hinsichtlich des freigegebenen Vermögens keinen (erneuten) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Pflichtbeiträgen auslösen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
1. Die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III ist nach dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge zu beurteilen.
2. Enthält eine solche Eingliederungsvereinbarung keine Zusage einer angemessenen Gegenleistung seitens der Arbeitsagentur für individuell bestimmte Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweis, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine Sperrzeitentscheidung.
Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungsvereinbarung
Eine Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen tritt auch ein, wenn der Leistungsberechtigte die durch Eingliederungsvereinbarung wirksam konkretisierten Eigenbemühungen im Einzelfall vornimmt, aber nicht fristgerecht nachweist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Eingliederungsvereinbarung
Orientierung
EM-Rente kann auch dann versicherungspflichtig sein, wenn mehr als ein Monat zwischen Beginn Rente und Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld mehr als einen Monat beträgt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Auslegung von Prozesserklärungen nach dem wirklich Gewollten, das in der Äußerung erkennbar ist (irrtümliche Klagerücknahme gegenüber SG im Berufungsverfahren).
Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Das Arbeitslosengeld ist nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nach dem dort bezogenen Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen und nicht fiktiv zu bemessen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (juris: KSchG) ist keine Entlassungsentschädigung, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit darf einem Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht in einer Auflage untersagen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)