Orientierung
Ein höheres Bemessungsentgelt nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ist für sogenannte "Störfälle" vorgesehen, hingegen nicht für Fälle der regulären Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Leitsatzkartei für AL-Verfahren ab dem 1. Januar 2000
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Ein höheres Bemessungsentgelt nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ist für sogenannte "Störfälle" vorgesehen, hingegen nicht für Fälle der regulären Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Die rein formale Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell bei gleichzeitig vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung stellt keine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes dar. Erforderlich ist die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung von wenigstens der Hälfte der Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Die Behandlung einer formwidrigen Arbeitslosmeldung als formwirksam ist eine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Wiederherstellung des ohne eine Pflichtverletzung eingetretenen Zustands. Gestattet das Gesetz seit 1. Januar 2022 neben der persönlichen Arbeitslosmeldung eine andere Form der Meldung, ist die Überwindung eines Formmangels regelmäßig als eine mit verwaltungskonformen Mitteln vorzunehmende, vom Gesetz vorgesehene, zulässige und rechtmäßige Amtshandlung anzusehen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Versicherungswidrig verhalten sich auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen und zugleich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft eingehen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss dieses dreiseitigen Vertrags, der sich auch auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit beziehen müsste, liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht feststeht, dass überhaupt eine Kündigung droht.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Die Bekanntgabe eines Erstattungsbescheides per einfacher E-Mail ersetzt nicht die von § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X geforderte Schriftform. (Rn. 21)
Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (Rn. 22)
Das Verschweigen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung steht der Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht entgegen. (Rn. 27 f.)
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Im Fall einer zum Zwecke der Veräußerung an Dritte gegründeten Vorratsgesellschaft lässt sich nicht feststellen, ob der Verleiher (im Fall einer juristischen Person die vertretungsberechtigten Organe) die für eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet.
Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
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Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Ein früherer Eingang der Anzeige lässt sich auch nicht wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie fingieren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich; § 99 Absatz 2 Satz 1 SGB III enthält schon keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
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Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) setzt subjektive Verfügbarkeit und somit auch Arbeitsbereitschaft dem tatsächlichen individuellen Leistungsvermögen entsprechend voraus.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Orientierung
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bei programmgestaltend auf der Grundlage von Rahmenverträgen und Einzelaufträgen tätigen Mitarbeitern einer Fernseh- und Rundfunkanstalt sind nur abgerechnete Tätigkeitszeiten als anwartschaftsbegründende Versicherungszeit zu berücksichtigen.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
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Die auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist von § 143 Absatz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung ist gemäß § 447 Absatz 1 SGB III nur anwendbar bei Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem 31. Dezember 2019.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Nach dreimonatiger Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs müssen, auch wenn die höchstmögliche Bezugsdauer noch nicht erschöpft war, für einen weiteren Anspruch auf Kurzarbeitergeld alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Arbeitsausfallanzeige erneut vorliegen.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
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Parallelentscheidung zu B 11 AL 1/24 R
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Eine Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts liegt vor, wenn eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit besteht, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, unabhängig von einer eigenständigen Leitungsebene (hier: Heimatbasen in Deutschland einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland).
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Ist wegen einer Einschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Bemessungsentgelt aus einem früheren Arbeitslosengeldbezug neu festzusetzen, sind bei unterschiedlichen Arbeitszeiten im früheren und im letzten Bemessungszeitraum die beiden Bemessungsentgelte zu vergleichen, die dem Verhältnis der jeweiligen Wochenarbeitszeiten zur neuen Wochenarbeitszeit entsprechen; davon ist das höhere maßgebend.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Sind Provisionen als laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten, kommt es für ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Arbeitslosengelds nicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung, sondern darauf an, ob ein Anspruch auf die Provisionen nach Maßgabe beitragsrechtlicher Kriterien im Bemessungszeitraum entstanden ist.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Eröffnet eine Behörde den Weg zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten, kommt bei einem Scheitern der Übermittlung aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, eine Zugangsfiktion in Betracht.
2. Bei einem Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht ausgeschlossen.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen innerhalb der Ausschlussfrist die Beschäftigten als Inhaber des Leistungsanspruchs benannt und der Zeitraum angegeben werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
Im Falle der besonderen Förderung als beschäftigter Arbeitnehmer begründet der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer anderen Sozialleistung, die ein ausländischer Träger dem Arbeitslosen zuerkannt hat (hier: Altersleistung aus schweizerischer Personalvorsorgestiftung), kommt nur bei wiederkehrenden Leistungen in Betracht, nicht dagegen bei Einmalzahlungen.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht versicherungspflichtig, wem wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze tatsächlich keine Rente geleistet wird.
2. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer anderen Sozialleistung bei zuerkannter Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt Versicherungspflicht wegen tatsächlichen Rentenbezugs voraus.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Versicherungspflicht durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ab dem 1.1.2017 kann auch bestehen, wenn die Pflegetätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Anschluss an eine unmittelbar vorbestehende Versicherungspflicht aufgenommen worden ist.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.
Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Die persönliche Arbeitslosmeldung wirkt bei fehlender Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück, wenn der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit weiter zurückliegt.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Kein Rechtsschutzbedürftnis für Arbeitslosengeld für den 1. Mai, wenn 30 Tage für den Monat Mai bewilligt wurden.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Erbringt ein Unternehmer zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung Zahlungen wegen offener Arbeitsentgeltansprüche an Arbeitnehmer eines Subunternehmers, gehen deren Arbeitsentgeltansprüche auf ihn über und berechtigen ihn, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen.
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestandskräftig festgestellt, kann der Ausschlussgrund der wiederholten Begründung und Unterbrechung eines derartigen Verhältnisses einer reduzierten Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße im ersten Jahr nicht entgegengehalten werden.
Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
1. Der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer Maßnahme setzt in gleicher Weise eine Rechtsfolgenbelehrung voraus wie der Eintritt einer Sperrzeit bei deren Ablehnung.
2. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam, wenn sie nicht über den Beginn der drohenden Sperrzeit informiert.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
1. Die Nachrangigkeit einer Leistung besteht in Höhe der vorrangigen Leistung auch, wenn die Höhe der nachrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld II) die der vorrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) übersteigt (sog Aufzahlungsfälle).
2. Bei der Erstattung von Arbeitslosengeld II durch den SGB III-Träger ist auf den Monat als Bezugsgröße und nicht auf Teilzeiträume abzustellen.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
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Kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes von Grenzgängern.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Als Bemessungsentgelt ist auch dann mindestens das Entgelt zugrunde zu legen, nach dem in den letzten zwei Jahren bezogenes Arbeitslosengeld bemessen worden ist, wenn diese frühere Bemessung unzutreffend war, aber Bestand hat.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
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Bemessung nach Altersteilzeit bei vollständiger Freistellung nur bei vorgeschalteter Blockbeschäftigung
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds ist das dem Vorbezug zugrunde liegende Entgelt nicht als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht zumindest einen Tag arbeitslos war (Präzisierung von BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R = SozR 4-4300 § 151 Nr 2).
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
Die Höhe des Arbeitslosengelds wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Die nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängige Zulassung der Anrechnung schwerbehinderter Menschen mit einer Beschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich auf einen Pflichtarbeitsplatz kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB
Eine längstens für einen Monat als fortbestehend geltende Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn die entgeltlose Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht, sondern sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses findet.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Unterliegt ein echter Grenzgänger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Steuerpflicht im Inland, darf bei der Bemessung des Kurzarbeitergelds mangels Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden.
Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell
1. Der Kreis der insolvenzgeldberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu bestimmen (Aufgabe von BSG vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 8).
2. Die bloße Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstand (Aufgabe von BSG vom 22.4.1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8).
Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld
Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.
Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung
Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.
Schwerpunkt: Versicherungspflicht
Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.
Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.
Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB
Bei Berufsschulunterricht in Blockform ist der Bedarf für Fahrkosten unabhängig von der Fahrstrecke zur Berufsschule nach den fiktiven Fahrkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle zu bemessen.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
Erbringt ein Mischbetrieb auch Bauleistungen, die ihrer Art nach die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage rechtfertigen, setzt die Umlageverpflichtung für eine Betriebsabteilung voraus, dass die räumliche und organisatorische Abgrenzung vom Gesamtbetrieb auch für Außenstehende erkennbar ist.
Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung
Die Härtefallklausel des Bundesausbildungsförderungsrechts bzgl der Berücksichtigung von Elterneinkommen ist auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld anwendbar.
Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
1. Auch bei einer nur kurzen Beschäftigung im Inland im Anschluss an Zeiten einer Auslandsbeschäftigung ist nach den europarechtlichen Regelungen zur Bemessung der Arbeitslosenunterstützung das erzielte Entgelt zugrunde zu legen, selbst wenn es beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war und auch kein Zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht wird.
2. Es ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar, dass das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben.
Schwerpunkt: Arbeitslosengeld