LSG TH, 24.07.2019, L 10 AL 594/16 ✓
Bei Berufsschulunterricht in Blockform ist der Bedarf für Fahrkosten unabhängig von der Fahrstrecke zur Berufsschule nach den fiktiven Fahrkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle zu bemessen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
LSG TH, 16.05.2018, L 10 AL 546/16 ✗
Erbringt ein Mischbetrieb auch Bauleistungen, die ihrer Art nach die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage rechtfertigen, setzt die Umlageverpflichtung für eine Betriebsabteilung voraus, dass die räumliche und organisatorische Abgrenzung vom Gesamtbetrieb auch für Außenstehende erkennbar ist.
Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung
LSG SL, 11.12.2019, L 6 AL 5/19 ✓
Die Härtefallklausel des Bundesausbildungsförderungsrechts bzgl der Berücksichtigung von Elterneinkommen ist auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld anwendbar.
Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe
LSG BW, 16.03.2017, L 13 AL 485/16 ✓
1. Auch bei einer nur kurzen Beschäftigung im Inland im Anschluss an Zeiten einer Auslandsbeschäftigung ist nach den europarechtlichen Regelungen zur Bemessung der Arbeitslosenunterstützung das erzielte Entgelt zugrunde zu legen, selbst wenn es beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war und auch kein Zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht wird.
2. Es ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar, dass das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld
LSG BY, 15.05.2018, L 9 AL 202/15 ✓
Orientierung
Beschäftigungslosigkeit liegt nicht zwingend schon dann vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, den bisherigen Arbeitsplatz des langfristig, aber nicht dauerhaft arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers leidensgerecht zu gestalten bzw den Arbeitnehmer auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld