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Entscheidungen

723

2026nach oben

03.06.2026, B 11 AL 1/26 R
LSG NB, 28.11.2025, L 7 AL 12/24

Orientierung

Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung. Erscheint der Arbeitslose bei der zuständigen Agentur für Arbeit und bringt jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck, er sei (gegebenenfalls ab einem bestimmten Datum) arbeitslos, liegt eine wirksame Meldung vor, ohne dass es für ihre Wirksamkeit darauf ankommt, ob die angezeigten Umstände inhaltlich zutreffen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

03.06.2026, B 11 AL 8/24 R
LSG NW, 04.07.2024, L 9 AL 169/22

Orientierung

Im Fall einer zum Zwecke der Veräußerung an Dritte gegründeten Vorratsgesellschaft lässt sich nicht feststellen, ob der Verleiher (im Fall einer juristischen Person die vertretungsberechtigten Organe) die für eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

03.06.2026, B 11 AL 7/24 R
LSG NW, 13.05.2024, L 20 AL 201/22

Orientierung

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Ein früherer Eingang der Anzeige lässt sich auch nicht wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie fingieren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich; § 99 Absatz 2 Satz 1 SGB III enthält schon keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

05.03.2026, B 11 AL 6/24 R
LSG NW, 07.03.2024, L 9 AL 87/22

Orientierung

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

05.03.2026, B 11 AL 4/24 R
LSG NW, 09.11.2023, L 9 AL 145/22

Orientierung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) setzt subjektive Verfügbarkeit und somit auch Arbeitsbereitschaft dem tatsächlichen individuellen Leistungsvermögen entsprechend voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

05.03.2026, B 11 AL 1/25 R
LSG BB, 26.08.2024, L 18 AL 15/24

Orientierung

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach 3 Monaten ohne Bezug von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2025nach oben

16.07.2025, B 11 AL 8/23 R
LSG HH, 14.06.2023, L 2 AL 22/21

Bei programmgestaltend auf der Grundlage von Rahmenverträgen und Einzelaufträgen tätigen Mitarbeitern einer Fernseh- und Rundfunkanstalt sind nur abgerechnete Tätigkeitszeiten als anwartschaftsbegründende Versicherungszeit zu berücksichtigen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

04.06.2025, B 11 AL 4/23 R
LSG BW, 03.03.2023, L 8 AL 1765/22

Orientierung

Die auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist von § 143 Absatz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung ist gemäß § 447 Absatz 1 SGB III nur anwendbar bei Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem 31. Dezember 2019.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

04.06.2025, B 11 AL 2/24 R
LSG TH, 30.11.2023, L 10 AL 190/22

Nach dreimonatiger Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs müssen, auch wenn die höchstmögliche Bezugsdauer noch nicht erschöpft war, für einen weiteren Anspruch auf Kurzarbeitergeld alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Arbeitsausfallanzeige erneut vorliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

12.03.2025, B 11 AL 5/24 R
LSG NW, 07.12.2023, L 9 AL 134/22

Orientierung

Parallelentscheidung zu B 11 AL 1/24 R

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

12.03.2025, B 11 AL 1/24 R
LSG NW, 19.10.2023, L 9 AL 43/22

Eine Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts liegt vor, wenn eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit besteht, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, unabhängig von einer eigenständigen Leitungsebene (hier: Heimatbasen in Deutschland einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland).

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

2024nach oben

17.12.2024, B 11 AL 10/23 R
LSG BY, 16.02.2023, L 10 AL 124/21

Bei Gefangenen besteht nicht nur an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen, sondern auch an anderen arbeitsfreien Tagen Versicherungspflicht, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dient, wenn diese innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts einen Monat nicht überschreiten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

24.09.2024, B 11 AL 7/23 R
LSG SH, 18.11.2022, L 3 AL 13/21

Ist wegen einer Einschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Bemessungsentgelt aus einem früheren Arbeitslosengeldbezug neu festzusetzen, sind bei unterschiedlichen Arbeitszeiten im früheren und im letzten Bemessungszeitraum die beiden Bemessungsentgelte zu vergleichen, die dem Verhältnis der jeweiligen Wochenarbeitszeiten zur neuen Wochenarbeitszeit entsprechen; davon ist das höhere maßgebend.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

24.09.2024, B 11 AL 5/23 R
LSG SH, 17.02.2023, L 3 AL 20/20

Sind Provisionen als laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten, kommt es für ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Arbeitslosengelds nicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung, sondern darauf an, ob ein Anspruch auf die Provisionen nach Maßgabe beitragsrechtlicher Kriterien im Bemessungszeitraum entstanden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

05.06.2024, B 11 AL 3/23 R
LSG HH, 18.01.2023, L 2 AL 17/22

1. Eröffnet eine Behörde den Weg zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten, kommt bei einem Scheitern der Übermittlung aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, eine Zugangsfiktion in Betracht.

2. Bei einem Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht ausgeschlossen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

05.06.2024, B 11 AL 1/23 R
LSG HH, 23.11.2022, L 2 AL 31/22

Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen innerhalb der Ausschlussfrist die Beschäftigten als Inhaber des Leistungsanspruchs benannt und der Zeitraum angegeben werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

2023nach oben

14.12.2023, B 11 AL 2/23 R
LSG BW, 25.11.2022, L 8 AL 1596/22

Im Falle der besonderen Förderung als beschäftigter Arbeitnehmer begründet der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

14.12.2023, B 11 AL 2/22 R
LSG BW, 23.07.2021, L 8 AL 220/21

Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer anderen Sozialleistung, die ein ausländischer Träger dem Arbeitslosen zuerkannt hat (hier: Altersleistung aus schweizerischer Personalvorsorgestiftung), kommt nur bei wiederkehrenden Leistungen in Betracht, nicht dagegen bei Einmalzahlungen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

06.06.2023, B 11 AL 38/21 R
LSG SN, 16.09.2021, L 3 AL 6/18

1. Aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht versicherungspflichtig, wem wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze tatsächlich keine Rente geleistet wird.

2. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs einer anderen Sozialleistung bei zuerkannter Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt Versicherungspflicht wegen tatsächlichen Rentenbezugs voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

06.06.2023, B 11 AL 1/22 R
LSG NW, 29.11.2021, L 20 AL 69/21

Versicherungspflicht durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ab dem 1.1.2017 kann auch bestehen, wenn die Pflegetätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Anschluss an eine unmittelbar vorbestehende Versicherungspflicht aufgenommen worden ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

15.02.2023, B 11 AL 42/21 R
LSG BY, 20.07.2021, L 10 AL 84/20

Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

15.02.2023, B 11 AL 40/21 R
LSG SN, 08.07.2021, L 3 AL 57/20

Die persönliche Arbeitslosmeldung wirkt bei fehlender Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück, wenn der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit weiter zurückliegt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

15.02.2023, B 11 AL 39/21 R
LSG SN, 08.07.2021, L 3 AL 115/20

Orientierung

Kein Rechtsschutzbedürftnis für Arbeitslosengeld für den 1. Mai, wenn 30 Tage für den Monat Mai bewilligt wurden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

15.02.2023, B 11 AL 37/21 R
LSG RP, 22.07.2021, L 1 AL 33/18

Erbringt ein Unternehmer zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung Zahlungen wegen offener Arbeitsentgeltansprüche an Arbeitnehmer eines Subunternehmers, gehen deren Arbeitsentgeltansprüche auf ihn über und berechtigen ihn, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

2022nach oben

13.12.2022, B 12 AL 1/21 R
LSG BB, 05.11.2020, L 14 AL 73/17

Ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestandskräftig festgestellt, kann der Ausschlussgrund der wiederholten Begründung und Unterbrechung eines derartigen Verhältnisses einer reduzierten Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße im ersten Jahr nicht entgegengehalten werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

29.11.2022, B 11 AL 33/21 R
LSG BB, 01.02.2021, L 18 AL 62/20

1. Der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer Maßnahme setzt in gleicher Weise eine Rechtsfolgenbelehrung voraus wie der Eintritt einer Sperrzeit bei deren Ablehnung.

2. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam, wenn sie nicht über den Beginn der drohenden Sperrzeit informiert.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

29.11.2022, B 11 AL 12/21 R
LSG BB, 11.03.2021, L 14 AL 20/18

1. Die Nachrangigkeit einer Leistung besteht in Höhe der vorrangigen Leistung auch, wenn die Höhe der nachrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld II) die der vorrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) übersteigt (sog Aufzahlungsfälle).

2. Bei der Erstattung von Arbeitslosengeld II durch den SGB III-Träger ist auf den Monat als Bezugsgröße und nicht auf Teilzeiträume abzustellen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

22.09.2022, B 11 AL 34/21 R
LSG BW, 23.07.2021, L 8 AL 3398/19

Orientierung

Kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes von Grenzgängern.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

22.09.2022, B 11 AL 32/21 R
LSG NW, 31.05.2021, L 9 AL 139/19

Als Bemessungsentgelt ist auch dann mindestens das Entgelt zugrunde zu legen, nach dem in den letzten zwei Jahren bezogenes Arbeitslosengeld bemessen worden ist, wenn diese frühere Bemessung unzutreffend war, aber Bestand hat.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

22.09.2022, B 11 AL 31/21 R
LSG BW, 20.01.2021, L 3 AL 1926/20

Orientierung

Bemessung nach Altersteilzeit bei vollständiger Freistellung nur bei vorgeschalteter Blockbeschäftigung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

25.05.2022, B 11 AL 8/21 R
LSG HE, 19.02.2021, L 7 AL 64/19

Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds ist das dem Vorbezug zugrunde liegende Entgelt nicht als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht zumindest einen Tag arbeitslos war (Präzisierung von BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R = SozR 4-4300 § 151 Nr 2).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

25.05.2022, B 11 AL 29/21 R
LSG BB, 28.04.2021, L 14 AL 103/20

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

29.03.2022, B 11 AL 4/21 R
LSG BB, 26.11.2020, L 14 AL 20/20

Die Höhe des Arbeitslosengelds wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

29.03.2022, B 11 AL 30/21 R
LSG TH, 30.09.2020, L 10 AL 648/17

Die nicht von einem Antrag des Arbeitgebers abhängige Zulassung der Anrechnung schwerbehinderter Menschen mit einer Beschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich auf einen Pflichtarbeitsplatz kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

2021nach oben

03.11.2021, B 11 AL 8/20 R
LSG HE, 13.11.2020, L 7 AL 59/19

Eine längstens für einen Monat als fortbestehend geltende Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn die entgeltlose Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht, sondern sich am Ende eines Arbeitsverhältnisses findet.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

03.11.2021, B 11 AL 6/21 R
LSG BW, 22.02.2021, L 8 AL 3021/20

Unterliegt ein echter Grenzgänger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Steuerpflicht im Inland, darf bei der Bemessung des Kurzarbeitergelds mangels Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden.

Rechtlicher Schwerpunkt: Kurzarbeitergeld - konjunkturell

03.11.2021, B 11 AL 4/20 R
LSG BY, 25.03.2019, L 9 AL 119/16

1. Der Kreis der insolvenzgeldberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu bestimmen (Aufgabe von BSG vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 8).

2. Die bloße Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstand (Aufgabe von BSG vom 22.4.1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8).

Rechtlicher Schwerpunkt: Insolvenzgeld/Konkursausfallgeld

03.11.2021, B 11 AL 2/21 R
LSG NW, 23.11.2020, L 20 AL 53/19

Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Förderung beruflicher Weiterbildung

12.05.2021, B 11 AL 6/20 R
LSG NB, 14.07.2020, L 7 AL 121/18

Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

04.03.2021, B 11 AL 7/19 R
LSG BW, 19.03.2019, L 13 AL 4184/17

Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

Rechtlicher Schwerpunkt: Versicherungspflicht

04.03.2021, B 11 AL 5/20 R
LSG BW, 26.06.2020, L 8 AL 3185/19

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Rechtlicher Schwerpunkt: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

04.03.2021, B 11 AL 3/20 R
LSG RP, 12.03.2020, L 1 AL 20/18

Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB

2020nach oben

14.10.2020, B 11 AL 8/19 R
LSG TH, 24.07.2019, L 10 AL 594/16

Bei Berufsschulunterricht in Blockform ist der Bedarf für Fahrkosten unabhängig von der Fahrstrecke zur Berufsschule nach den fiktiven Fahrkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle zu bemessen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

14.10.2020, B 11 AL 6/19 R
LSG TH, 16.05.2018, L 10 AL 546/16

Erbringt ein Mischbetrieb auch Bauleistungen, die ihrer Art nach die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage rechtfertigen, setzt die Umlageverpflichtung für eine Betriebsabteilung voraus, dass die räumliche und organisatorische Abgrenzung vom Gesamtbetrieb auch für Außenstehende erkennbar ist.

Rechtlicher Schwerpunkt: Umlage Winterbeschäftigung

14.10.2020, B 11 AL 2/20 R
LSG SL, 11.12.2019, L 6 AL 5/19

Die Härtefallklausel des Bundesausbildungsförderungsrechts bzgl der Berücksichtigung von Elterneinkommen ist auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld anwendbar.

Rechtlicher Schwerpunkt: Berufsausbildungsbeihilfe

17.09.2020, B 11 AL 1/20 R
LSG BW, 16.03.2017, L 13 AL 485/16

1. Auch bei einer nur kurzen Beschäftigung im Inland im Anschluss an Zeiten einer Auslandsbeschäftigung ist nach den europarechtlichen Regelungen zur Bemessung der Arbeitslosenunterstützung das erzielte Entgelt zugrunde zu legen, selbst wenn es beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war und auch kein Zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht wird.

2. Es ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar, dass das koordinierende Sozialrecht bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung ausschließlich an das zuletzt erzielte Entgelt einer Inlandsbeschäftigung anknüpft und ggf höhere Verdienste einer vorangegangenen Auslandsbeschäftigung außer Betracht bleiben.

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

24.06.2020, B 11 AL 3/19 R
LSG BY, 15.05.2018, L 9 AL 202/15

Orientierung

Beschäftigungslosigkeit liegt nicht zwingend schon dann vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, den bisherigen Arbeitsplatz des langfristig, aber nicht dauerhaft arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers leidensgerecht zu gestalten bzw den Arbeitnehmer auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

  • funktionsdifferente Auslegung

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

2019nach oben

10.12.2019, B 11 AL 4/19 R
LSG RP, 28.06.2018, L 1 AL 45/17

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung setzt keine Verfügbarkeit und damit auch nicht voraus, dass der Teilnehmer an der geförderten Maßnahme Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Erreichbarkeit).

Rechtlicher Schwerpunkt: Arbeitslosengeld

10.12.2019, B 11 AL 16/18 R
LSG BB, 16.01.2018, L 18 AL 190/17

Ob eine Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die eine erneute Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erforderlich macht, beurteilt sich aus der objektiven Sicht eines Beteiligten.

Rechtlicher Schwerpunkt: Sozialgerichtsgesetz (SGG)

10.12.2019, B 11 AL 1/19 R
LSG BW, 23.11.2018, L 12 AL 3147/17

Maßgeblich für die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen sind nur inländische Arbeitsplätze aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die in der Regel deutschem Arbeitsvertragsstatut unterliegen.

Rechtlicher Schwerpunkt: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Teil 2 / SB