Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
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Artikel 6 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
„§ 84
Frist und Form des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Übermittlung eines elektronischen Widerspruchs ist nur zulässig, soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Aus dem Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) …“
[…]
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Artikel 27 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) …“
[…]
Begründung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
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Zu Nummer 4 (Änderung von § 84 SGG)
Die Änderung von § 84 Absatz 1 SGG erfolgt im inhaltlichen Gleichlauf mit der Änderung von § 70 Absatz 1 VwGO (Artikel 1 Nummer 15).
Bislang kann das Widerspruchsverfahren nach den §§ 78 ff. SGG (Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) nur zulässigerweise eingeleitet werden, indem der Widerspruch gegen einen Ausgangsbescheid schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a SGB I und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde erhoben wird. Im Zuge der Modernisierung und Digitalisierung auch des Sozialgerichtsverfahrens und seines bei bestimmten Klagearten vorgesehenen Vorverfahrens erscheint zusätzlich eine Öffnung für eine Übermittlung in einfacher elektronischer Weise angezeigt, wie es jetzt bereits nach § 357 Absatz 1 Satz 1 AO für Einsprüche möglich ist. Durch die Erweiterung der Möglichkeiten zur Widerspruchserhebung um die einfache elektronische Weise wird der Zugang zu diesem „Vorschaltrechtsbehelf“ grundsätzlich moderner und für die rechtsschutzsuchenden Bürger einfacher ausgestaltet.
Nach der Neufassung des § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG-E kann der Widerspruch daher auch in einfacher elektronischer Weise – entsprechend der Textform nach § 126b BGB – unter Benennung der Person des Widerspruchsführers wirksam erhoben werden, zum Beispiel mittels eines Kontaktformulars auf der Homepage der Behörde oder mittels eines dort befindlichen Widerspruch-Buttons, gegebenenfalls auch mittels einer einfachen E-Mail. Damit nähert sich die Regelung zum Widerspruch dem Verwaltungsverfahren nach dem SGB X an, für das der Grundsatz der Nichtförmlichkeit gilt (§ 9 SGB X; vergleiche auch § 18 SGB X).
Voraussetzung für die Erhebung des Widerspruchs auf einfache elektronische Weise nach § 84 Absatz 1 Satz 2 SGG-E ist, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet hat. Durch das Erfordernis der ausdrücklichen Eröffnung des Zugangs für die einfache elektronische Kommunikation soll Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Wege zur elektronischen Einlegung eines Widerspruchs geschaffen werden. Bei der Eröffnung eines Zugangs sind datenschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen (vergleiche Artikel 24, 25, 32 der Verordnung (EU) 2016/679). Behörden des Bundes sind nach § 2 Absatz 1 E-Government-Gesetz (EGovG) verpflichtet, mindestens einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Wird ein Widerspruch auf einfache elektronische Weise über einen Weg eingereicht, für den die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht ausdrücklich den Zugang eröffnet hat, ist er unzulässig.
Aufgrund der Vielzahl an Stellen, bei denen fristwahrend Widerspruch eingereicht werden kann (siehe § 84 Absatz 2 SGG) wird für die Zugangseröffnung – in Abweichung zu § 70 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E (Artikel 1 Nummer 15) – nicht auf den Empfänger, sondern die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, abgestellt.
Der neue § 84 Absatz 1 Satz 3 SGG-E ist ebenso wie § 70 Absatz 1 Satz 3 VwGO-E an § 357 Absatz 1 Satz 2 AO angelehnt. Durch die Öffnung des Verfahrens für einfache elektronische Widersprüche besteht Bedarf für eine Regelung, die sicherstellt, dass der Widerspruchsführer erkennbar ist. Bei der Nutzung von E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur ist der Absender oft nicht ohne Weiteres erkennbar. Erforderlich ist jedoch, dass Behörden auch bei elektronischen Widersprüchen zuverlässig feststellen können, wer den Widerspruch erhoben hat. Der neue § 84 Absatz 1 Satz 3 SGG-E erfasst alle formalen Möglichkeiten für die Einlegung eines Widerspruchs, wenngleich die Neuregelung hier keine Änderungen bewirkt. Ist der Widerspruchsführer nicht erkennbar, ist der Widerspruch unzulässig, es sei denn innerhalb der Widerspruchsfrist wird noch erkennbar, wer den Widerspruch erhoben hat. Eine Pflicht der Behörden zur Ermittlung des Absenders besteht nicht.